30. November 2009, 11:51 Uhr
Ein Vermieter hatte im Formularmietvertrag vereinbart, dass die Küche in einem Abstand von zwei Jahren, Dielen und Bäder von drei, Wohnräume von vier und Schlafräume von sechs Jahren renoviert werden müssten. Ein Zusatz sah darüber hinaus vor, dass der Mieter bei Auszug die Renovierung der Wände übernehmen müsse. Das war des Guten zu viel. Die Intervalle zwischen den einzelnen Renovierungen seien zu kurz. Auch die vereinbarte Endrenovierungspflicht war unwirksam - wie immer, wenn die Verpflichtung zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen besteht. Daher musste der Vermieter selbst die Schönheitsreparaturen übernehmen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schönheitsreparaturen
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