Die Formularklausel, wonach der Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, ist nicht deswegen unwirksam, weil ferner individuell vereinbart worden ist: "Der Mieter übernimmt die Renovierung der Wohnung." Denn dabei handelt es sich um die (unschädlich) doppelt vereinbarte Verpflichtung zur Ausführung der während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen.Der Mieter kann sich nach einem Jahr nach Einzug nicht mehr darauf berufen, dass die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert war. Der Mieter kommt durch eine Aufforderung zur Ausführung der in einem beigefügten Abnahmeprotokoll aufgeführten Schönheitsreparaturen mit Zugang des Schreiben in Verzug. Nach Ablauf der üblicherweise für Trocken- und Nassräume vereinbarten Fristen - 5 Jahre bzw. 3 Jahre - während des Mietverhältnisses spricht eine tatsächliche Vermutung für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung, so dass der Mieter im einzelnen vortragen muss, welche Schönheitsreparaturen wann in welchen Räumen in welcher Art und Weise ausgeführt worden sind.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










