30. November 2009, 13:32 Uhr
Das Gericht hat entschieden, dass Regelungen, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan (hier im Formularmietvertrag) ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung auferlegt wird, unwirksam sind. Die Klausel benachteilige den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen. Da sich Fristenplan und Renovierungspflicht nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall ganz von der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Zahlung von Renovierungskosten befreit.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schönheitsreparaturklausel
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