Senioren-WG ist in reinem Wohngebiet zulässig

Eine Wohngemeinschaft von Senioren in einem Einfamilienhaus mit jeweils eigenen Miet- und Pflegeverträgen ist in einem reinen Wohngebiet eine zulässige Wohnform. Diese Konstellation ist rechtlich nicht mit einem Altenpflegeheim vergleichbar.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Acht bis neun ältere Menschen, von denen einige an Demenz erkrankt waren, lebten gemeinsam in einem Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet. Jede dieser Personen verfügte über ein eigenes, möbliertes Zimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnzimmer und Badezimmer durften von allen benutzt werden.

Mit dem Eigentümer der Immobilie waren jeweils eigene Mietverträge abgeschlossen worden. Nachbarn forderten ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörden gegen diese Wohnform. Es liege hier eindeutig ein Heimcharakter vor, zumal sich auch verwirrte Senioren in dem Haus befänden, die ständiger Aufsicht bedürften.

Aus den Entscheidungsgründen

In ihrem Urteil stellten die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt fest: „Eine intensive Nutzung eines Einfamilienhauses durch mehrere, teilweise an Demenz erkrankte Senioren wahrt die Eigenart des reinen Wohngebietes.“ Allerdings dürfe diese Nutzung in der Praxis im Vergleich zu einer Familie mit Kindern „allenfalls zu geringfügig zusätzlichen Belastungen oder Nachteile(n)“ führen. Diese Grenze sei hier gewahrt worden.

Gericht: VG Neustadt, Aktenzeichen: 3 K 575/17, Urteil vom: 18.06.2018

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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