Aus dem Tatbestand
k. A.
Aus den Entscheidungsgründen
I. ...
II. Die Berufung des Klägers sowie die Feststellungsklage des Klägers sind zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der in der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 gefasste Beschluss Antrag 1 zu TOP 7 und 8, durch welchen der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielothek mit der Maßgabe, dass die für das Lokal geltende Sperrstundenregelung nicht überschritten wird, kein Alkohol ausgeschenkt wird und kein Musik- und Tanzbetrieb stattfindet, abgelehnt wurde, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.
a) Der angegriffene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Kläger insoweit zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen war.
Hierbei erscheint vorliegend schon fraglich, ob der Kläger tatsächlich von der Abstimmung ausgeschlossen war oder – wie von der Beklagtenpartei vorgetragen- freiwillig sein Stimmrecht nicht ausgeübt hat. Aus dem vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 lässt sich ein Stimmrechtsausschluss gerade nicht entnehmen. Dort ist lediglich festgehalten, dass der Kläger wegen seiner direkten Betroffenheit sein Stimmrecht bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht ausgeübt habe.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich von der Abstimmung ausgeschlossen war oder freiwillig an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, da er jedenfalls hinsichtlich des Einwands des unberechtigten Ausschlusses von der Ausübung des Stimmrechts die materielle Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt hat.
Der Kläger muss innerhalb der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG darlegen, auf Grund welcher tatsächlichen Gründe er den angegriffenen Beschluss für rechtswidrig erachtet. Es müssen dabei die Gründe, auf welche die Klage gestützt wird, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern eingeführt werden.
Der Kläger hat zwar innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragen, dass der Kläger von der Abstimmung ausgeschlossen war. Er hat jedoch innerhalb der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gerade nicht ausgeführt, dass der Stimmrechtsausschluss zu Unrecht erfolgt sei und er den Beschluss gerade aus diesem Grund als rechtswidrig erachte. Hierbei spricht insbesondere der Wortlaut der entsprechenden Passage des Schriftsatzes zur Klagebegründung ("ausgeschlossen war") nicht dafür, dass hier ein formaler Verstoß bei der Beschlussfassung gerügt werden sollte. Vielmehr werden an dieser Stelle lediglich die Umstände des Zustandekommens des angegriffenen Beschlusses dargestellt. Ferner wurden auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine weiteren Ausführungen hierzu gemacht.
Demgemäß ist in den Ausführungen der Klagepartei zur Nichtteilnahme an der Abstimmung – auch nicht im Kern- die Rüge eines unberechtigten Stimmrechtsausschlusses zu sehen.
b) Der Beschluss entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da den übrigen Eigentümern der WEG ... gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG zusteht.
Nach den genannten Vorschriften steht bei einem Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums, der dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der §§ 13, 14 WEG, den nach § 15 Abs. 1 WEG getroffenen Vereinbarungen oder den Beschlüssen nach § 15 Abs. 2 WEG widerspricht, den dadurch beeinträchtigten Teileigentümern ein Abwehranspruch zu.
aa) Die Nutzung der Einheiten Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle durch den Kläger widerspricht jedoch den in der Teilungserklärung vom 14.04.1983 getroffenen Vereinbarung, wonach in der Einheit Nr. 1 der Betrieb eines Lokals vorgesehen ist.
Die Teileigentumseinheit Nr. 1 wird in der Teilungserklärung als "Lokal" bezeichnet. Bei der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i. S. von §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG, welche die zulässige Nutzung der Teileigentumseinheit regelt.
Durch die für die Einheit Nr. 1 vereinbarte Zweckbestimmung wird das Recht des Eigentümers, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen in dem durch §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG vorgegebenen Rahmen nach Belieben zu verfahren, eingeschränkt. Inhalt und Reichweite der Zweckbestimmung sind dabei nach den für die Auslegung von Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen nach Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, zu ermitteln.
Der in der Teilungserklärung verwendete Begriff des Lokals legt nach objektiver Auslegung fest, dass die Teileigentumseinheit Nr. 1 als Betrieb des Gastgewerbes wie z. B. als Gaststätte genutzt werden darf.
Bei einem Betrieb des Gastgewerbes handelt es sich um einen Betrieb, der in erster Linie Speisen und Getränke anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert.
Demgegenüber wird eine Spielhalle dadurch charakterisiert, dass sie ihre Gewinne durch die entgeltliche Nutzung von Spielautomaten erzielt.
Deshalb unterscheidet sich der Betrieb einer Spielhalle nach allgemeinem Verständnis von einem Lokalbetrieb.
Eine derartige Nutzung ist daher nicht mehr von der für die Einheit Nr. 1 vereinbarten Zweckbestimmung gedeckt.
bb) Die Beklagten sind vorliegend auch nicht zur Duldung der beabsichtigten zweckbestimmungswidrigen Nutzung verpflichtet.
Nach h.M. ist eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung im Wege einer ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmungsvereinbarung ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG braucht sich ein Miteigentümer jedoch eine Nutzung nicht mehr gefallen lassen, die zu Beeinträchtigungen führt, die über das unvermeidliche Maß hinausgehen. Das ist der Fall, wenn die neue Nutzungsart nicht nur unerheblich mehr stört als die nach der Zweckbestimmung der Teilungserklärung eigentlich vorgesehene Nutzung des Miteigentums.
Hierbei trägt die Klagepartei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die übrigen Eigentümer durch den Betrieb der Spielhalle nicht mehr belästigt werden als durch den Betrieb der Spielhalle. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der angegriffene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Darüber hinaus trägt der Kläger nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die für ihn günstige Tatsache, dass die übrigen Eigentümer durch den Betrieb der Spielhalle nicht mehr belästigt werden als durch den Betrieb eines Lokals, da – wie bereits dargestellt – die geplante Spielhallennutzung von der Zweckbestimmung der Teilungserklärung abweicht. Diesen Beweis hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht geführt.
(1) Nach h. M. ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d. h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen. Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist einerseits die konkrete Nutzung, wie sie sich im Einzelfall darstellt, zugrunde zu legen, also etwa der örtliche und zeitliche Rahmen, in dem sie stattfindet.
Dabei sind zwar der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Daran anknüpfend ist dann jedoch nur zu prüfen, ob die daraus sich ergebende Situation generell, typischerweise geeignet ist, höhere Beeinträchtigungen auszulösen; dagegen ist regelmäßig nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß dann solche Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten.
Die gebotene Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise führt – entgegen der Ansicht des Klägers- jedoch nicht dazu, dass bei der Feststellung der von der zweckbestimmungswidrigen Nutzung ausgehenden Störungen ausschließlich auf vergleichbare Lagen in ... abzustellen wäre. Ein solches Vorgehen wäre mit einer generalisierenden Betrachtung nicht vereinbar. Vielmehr bedeutet dies, dass im Rahmen der Beurteilung der von einer Spielhalle typischerweise ausgehenden Störungen jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls wie z. B. Umfeld oder Lage im Gebäude nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfen.
(2) Vorliegend führt die typisierende Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass bei der Nutzung der Einheit Nr. 1 des Klägers zum Betrieb einer Spielhalle eine größere Störung und Beeinträchtigung zu erwarten ist, als beim Betrieb einer Gaststätte. Die entsprechende Nutzung der Einheit ist daher auch bei einer ergänzenden Auslegung der getroffenen Zweckbestimmung mit diesen unvereinbar. Zu diesem Schluss kommt die Kammer aufgrund des von ihr erholten Gutachtens des Sachverständigen ... .
α. Der Gutachter kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass es einen Zusammenhang zwischen Spielsucht und Kriminalität dergestalt gibt, dass süchtiges Spielverhalten einen bedeutsamen kriminogenen Faktor darstellt. Der Gutachter überträgt hierbei überzeugend die Erkenntnisse im Hinblick auf den gut belegten Zusammenhang zwischen Drogensucht und Kriminalität auf die Frage des Zusammenhangs zwischen Spielsucht und kriminellem Verhalten. Hierbei ist insbesondere von einem suchtbedingten Anstieg einer Beschaffungskriminalität durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten auszugehen.
Danach sind, wie eine repräsentative Studie zum Spielerverhalten aus dem Jahre 2006 ergeben hat, 8 Prozent der Besucher einer Spielhalle für 40 Prozent des Umsatzes verantwortlich. Wenn man, wie der Sachverständige weiter dargelegt hat, davon ausgeht, dass ca. 50 regelmäßige Spieler notwendig sind, damit sich eine Spielhalle für den Betreiber rechnet, müssen von diesen wiederum ca. 42 sog. "low-limit-Spieler" und ca. 8 sog. "high-roller" sein. Letztere werden im Gutachten auch als "richtige Spieler" bezeichnet. Hierbei handelt es sich um solche, die auf das Spiel und den Gewinn fixiert sind. Sie haben andere Einsatzgrenzen, gehen andere Risiken ein als die sog. "low-limit-Spieler", verbringen viel Zeit in der Halle und tätigen höhere Einsätze.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen belegen neuropsychologische und neurokognitive Befunde sowie aktuelle Forschungsergebnisse psychophysiologischer Studien die Übereinstimmung zwischen pathologischem Glücksspiel und der Substanzabhängigkeit (Alkohol- und Drogenabhängigkeit).
Dementsprechend stellt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend fest, dass aus dem kriminologisch gut belegten Zusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Kriminalität der Schluss gezogen werden kann, dass ein vergleichbarer Zusammenhang zwischen Spielsucht und Kriminalität nicht nur naheliegt, sondern konsequent ist. Dabei liegt nach den Angaben des Sachverständigen das Hauptproblem für pathologische Spieler in den sog. Geldspielgeräten oder Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, wie sie sich typischerweise in einer Spielhalle befinden und die auch im Rahmen der vorliegend geplanten Nutzung aufgestellt werden sollen, wie die Klagepartei selbst angibt. Nach Darlegung des Sachverständigen spielen nämlich ca. 90 % der abhängigen Spieler an solchen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
β. Nach den Angaben des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass sich die spielsuchtbedingte Beschaffungskriminalität sowohl im näheren als auch weiteren Umfeld der Spielhalle auswirken werde.
Es gäbe aus kriminologischer Sicht Hinweise darauf, dass sich Kriminalität sowie Störungen der Sicherheit und Ordnung dort häufen, wo Spielhallen angesiedelt sind.
Insbesondere ließen die vorhandenen Erkenntnisse dazu, dass Drogenabhängige Diebstähle häufig in der Nähe des Ortes begehen, wo sich die Drogenabhängigen aufhalten, den Schluss zu, dass auch Spielsüchtige zur Beschaffung von Bargeld oder sonstigen Gegenstände das nächstliegende Objekt nutzen würden. Hierbei handele es sich – ungeachtet der Tatsache, dass dieser Schluss derzeit nicht statistisch belegt werden kann, da entsprechende Daten nicht erfasst werden, nicht lediglich um eine Vermutung des Gutachters. Vielmehr lägen insbesondere zu Diebstählen Erkenntnisse vor, dass etwa 35% der Taten von Tätern aus dem näheren Umfeld begangen würden.
γ. Wie der Sachverständige dargestellt hat, ist mit der von ihm beschriebenen Begleitkriminalität insbesondere beim Betrieb einer Spielhalle in der Einheiten Nr. 1 des Klägers auch unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Gebäudes, dem Charakter der Anlage sowie der hierdurch zu erwartenden Besucherstruktur der Spielhalle zu rechnen.
So befindet sich die streitgegenständliche Wohnanlage nach den seitens des Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen zwar nicht in einem Umfeld, welches als besonders sensibel angesehen werden könne, da sie sich in einer Straße befinde, welche durchaus als "Einkaufs- und Vergnügungsmeile" gesehen werde.
Dabei kommt der Gutachter insbesondere zu dem Schluss, dass die dargestellten zu erwartenden negativen Auswirkungen der Ansiedlung einer Spielhalle für das streitgegenständliche Objekt zuträfen, obwohl sich in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Spielhalle bereits weitere Spielhallen befinden. Den Grund hierfür sieht der Sachverständige zum einen in der Größe der geplanten Spielhalle und der daher zu erwartenden deutlich höheren Besucherfrequenz. Die in der Umgebung des Objekts vorhandenen Spielhallen seien wesentlich kleiner. Darüber hinaus sei das mit 30 Automaten sehr breite Angebot und die in im Gegensatz zu den vorhandenen Spielhallen deutlich abgeschlossenere Lage zu berücksichtigen.
δ. Unabhängig von den zuvor beschriebenen objektivierbaren Folgen hat nach den Ausführungen des Sachverständigen die Ansiedlung einer Spielhalle negative Einflüsse auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis wohnenden Bevölkerung, also auch der Bewohner des Objekts in der ... selbst. Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise kommt es dabei nicht darauf an, ob gerade bei den Bewohner der streitgegenständlichen Eigentumswohnanlage eine entsprechende Kriminalitätsfurcht besteht.
Angesichts der überzeugenden Ausführungen des Gutachters bewirken Spielhallen generell eine erhöhte Kriminalitätsfurcht. Diese Aussage wird hierbei vor allem durch Befragungen von Kommunen zur Problematik von Spielhallen gestützt, wonach rund die Hälfte der Befragten angegeben hätten, sie erwarteten durch die Ansiedlung von Spielhallen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Umfeldkriminalität bzw. Belästigung der Allgemeinheit bzw. der Nachbarren.
Dazu dürfte in einem nicht unerheblichen Maße auch die sich in letzter Zeit häufende negative Presseberichterstattung über Spielhallen beitragen, die wiederum zu einer Abwertung des Wohnumfeldes einer Spielhalle in der öffentlichen Meinung führt (vgl. dazu auch den Beschluss des KG Berlin vom 14.03.1990, Az: 24 W 6087/89). Ferner zeigt beispielsweise auch die Beauftragung von Untersuchungen zur Kriminalität im Umfeld des gewerblichen Glücksspiels durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Mai 2010 sowie der Folgen der Änderung der Spielhallenverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Behörden im Hinblick auf gewerbliches Glücksspiel, insbesondere Spielhallen.
Angesichts der durch den Gutachter dargestellten kriminologischen Erkenntnisse erscheint die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls durch eine subjektiv erwartete Vermehrung der Umfeldkriminalität und von Belästigungen auch als nachvollziehbar.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass – wie der Gutachter dargelegt hat – das (Un-)Sicherheitsgefühl entscheidende Auswirkungen auf die Verfasstheit der Nachbarschaft oder der Hausgemeinschaft hat.
ε. Letztlich kommt der Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass bei der Eröffnung einer Spielhalle in der Einheit Nr. 1 des Klägers mit einer nicht unerheblichen Zahl auch abhängiger Spieler gerechnet werden muss, welche die Spielhalle nutzen, für eine entsprechende Frequenz dort sorgen und die möglicherweise ihre Spielverluste durch Straftaten im nähern und weiteren Umfeld der Spielhalle versuchen auszugleichen. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige darauf hin, dass Glücksspiele ebenso wie illegale Drogen und im Gegensatz zu Alkohol oder Nikotin teure Suchtmittel darstellen, die auf Dauer kaum mit legalen Mitteln zu finanzieren sind und bei denen die Beschaffungsdelinquenz deshalb umso intensiver ist. So belegten Studien, dass Spielsüchtige ihren Bedarf durch Straftaten finanzieren würden.
Darüber hinaus führe die Ansiedlung einer Spielhalle zu einem Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls insbesondere der Bewohner des Anwesens.
ζ. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen und Bewertungen begründen könnten, bestehen nicht.
Auch ist das Gutachten nach Ansicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Klagepartei erhobenen Einwände nicht ergänzungsbedürftig. Insbesondere besteht kein Ergänzungsbedarf im Hinblick auf einen weitergehenden Vergleich der Auswirkungen von Spielhallen und Gaststätten (auch solcher mit einer Nachtkonzession) betreffend des kriminogenen Faktors von Spielhallen sowie der festgestellten Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters beruhen die Befunde zur suchtbedingten Beschaffungskriminalität und zur Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls auf den Besonderheiten der Spielsucht und sind nicht auf Gaststätten übertragbar, welche verstärkt von Alkoholsüchtigen aufgesucht werden könnten. Die vom Sachverständigen beschriebenen negativen Auswirkungen treten, wie dieser erläutert, spezifisch bei Spielhallen auf und liegen bei Gaststätten oder Restaurants, die ihre Gewinne nicht im Wesentlichen durch die entgeltliche Nutzung von Spielautomaten sondern durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen, nicht vor oder fallen zumindest bei Spielhallen deutlich stärker aus, als bei dem Betrieb einer Gaststätte.
Insbesondere soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die Spielsucht ein kriminogener Faktor gerade im Hinblick auf eine Beschaffungskriminalität der abhängigen Spieler darstellt, so gilt dies nach der Darstellung des Sachverständigen gerade nicht in gleicher Weise für die Alkoholsucht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat dies seine Ursache darin, dass Glücksspiele im Gegensatz zu Alkohol teure Suchtmittel darstellen, welche auf Dauer kaum mit legalen Mitteln zu finanzieren ist. Bei Alkoholsüchtigen sei das dagegen nicht der Fall, da man beispielsweise Bier im Discounter für 30 Cent erhalten könne. Darüber hinaus sei es nach Ansicht des Gutachters zweifelhaft, ob Gaststätten tatsächlich vermehrt von Alkoholsüchtigen aufgesucht werden, da diese zu Hause ihre Sucht preisgünstiger befriedigen können.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Methodik des Gutachtens ausführt, dass nur solche Vorkommnisse berücksichtigt werden dürften, die unzweifelhaft der Spielhallen- oder Gaststättennutzung zugeordnet werden können, kann dem so nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat die von ihm nach dem wissenschaftlichen Methoden der Kriminologie gefundenen Ergebnisse nachvollziehbar begründet und jeweils dargestellt, warum Erkenntnisse aus anderweitigen Untersuchungen im Rahmen der zu untersuchenden Problematik herangezogen werden können.
Die Gefahr der erhöhten Kriminalität in und um die Eigentumswohnanlage und die zu erwartende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls durch die Ansiedlung einer Spielhalle stellen Nachteile im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar, welche die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen, so dass die Beklagten die geplante Nutzung als Spielhalle nicht dulden müssen.
2. Die Feststellungsklage ist auch in Gestalt des Hilfsantrags zu III zulässig, aber unbegründet.
a) Bei der Erhebung der Feststellungsklage handelt es sich um eine gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässige Klageänderung. Diese ist sachdienlich, da sie geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen. Darüber hinaus wird die Feststellungsklage nur auf Tatsachen gestützt, welche das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.
Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, dass er bzw. sein Mieter die Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielhalle nutzen darf.
b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger – wie bereits dargestellt (vgl. Ziffer 1) – keinen Anspruch auf Duldung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielothek hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass die Nutzung nicht durch den Kläger selbst, sondern durch einen Mieter bzw. Pächter der Teileigentumseinheit Nr. 1 erfolgen soll, so dass auch der Hilfsantrag zu III abzuweisen war.
III. ...
Gericht: LG München
Aktenzeichen: 1 S 21470/09
Urteil vom: 02.01.2012
Redaktion (allg.)
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