Steuerrecht: Vorsicht bei möblierter Wohnung

Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen Ausstattung umsehen. Doch ist aus steuerlichen Gründen eine gewisse Vorsicht nötig.

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblierte Wohnung vermietet. Unter anderem befanden sich darin eine neue Einbauküche, eine Waschmaschine und ein Trockner. In ihrer Steuererklärung machten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse nicht in voller Höhe an, weil es von einer verbilligten Vermietung der Wohnung ausging.

Aus den Entscheidungsgründen

Die höchsten deutschen Finanzrichter legten dar, dass sie von Vermietern im Regelfall tatsächlich die Angabe eines Möblierungszuschlages erwarten. Schließlich müsse man in solch einer Lage von einem gesteigerten Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel zum Beispiel für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiegel dazu nichts entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnisse über einen realisierbaren Möblierungszuschlag, dann dürfe man sich auf die ortsübliche Miete ohne Zuschlag beschränken.

Quelle: LBS-Infodienst Recht & Steuern

Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 14/17
Urteil vom: 16.02.2018

Redaktion (allg.)

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