Aus dem Tatbestand
Soweit der Klage hinsichtlich der Klauseln 2) und 3) durch Anerkenntnisurteil
stattgegeben worden ist, entfällt gemäß § 313 a
ZPO eine Darstellung des Tatbestandes.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen. Zu seinen Mitgliedern zählen die
Verbraucherzentralen der Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft
der Verbraucher und die Stiftung Warentest.
Die Beklagte bietet auf Grundlage ihrer Allgemeinen Tarifbedingungen
die Lieferung elektrischer Energie an. Im Rahmen des "Wahltarif
Stroms" verwendet die Beklagte ergänzend das Formular
"Versorgungsvertrag für Wahltarif Strom", das vorgedruckt
die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen enthält.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten
im Formular "Versorgungsvertrag für Wahltarif Strom"
gebrauchte Laufzeiten- und Verlängerungsklausel (Klausel 1)
wegen eines Verstoßes gegen § 9 I AGBG unwirksam sei, weil
die Grundlaufzeit und die Verlängerungszeit nicht hinreichend
das vom Gesetzgeber mit der Liberalisierung des Strommarktes verfolgte
Interesse der Stromkunden an einem erleichterten Wechsel zu günstigeren
Stromversorgern berücksichtigte.
Der Kläger beantragt, es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes
bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
vollziehen an dem Geschäftsführer, für jeden Fall
der Zuwiderhandlung zu untersagen, in Bezug auf Verträge über
die Lieferung elektrischer Energie folgende und dieser inhaltsgleiche
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber
einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
(Unternehmer) handelt:
- Die Vertragslaufzeit beträgt 36 Monate und verlängert
sich um jeweils 36 Monate, wenn der Vertrag nicht drei Monate
vor Ablauf gekündigt wird. - Mit meiner Unterschrift bestätige ich (den Vertragsabschluss
und) den Erhalt einer Vertragsdurchschrift. - Die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anfallenden
Daten werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
Die Beklagte, die die Klage hinsichtlich der Klauseln zu 2) und
3) anerkannt hat, beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils.
Die Beklagte meint, dass die angegriffenen Klauseln schon deshalb
nicht anhand des AGBG zu prüfen seien, weil ihre Versorgungsverträge
auf Grundlage der AVBEltV und der BTOElt abgeschlossen würden.
Im übrigen handele es sich bei dem Inhalt des "Versorgungsvertrags
für Wahltarif Strom" deshalb nicht um AGB, weil damit
lediglich Kunden, die sie bereits zum Allgemeinen Tarif mit Strom
beliefere, im Sinne einer "Option" ein zusätzliches
Angebot gemacht werde. Sie dränge ihre Kunden hingegen nicht
dazu, die formulierten Bedingungen aus dem "Versorgungsvertrag
für Wahltarif Strom" in den bisherigen Vertrag einzubeziehen
oder den Versorgungsvertrag auf den Wahltarif umzustellen.
Aus den Entscheidungsgründen
Soweit der Klage hinsichtlich der Klauseln 2) und 3) durch Anerkenntnisurteil
stattgegeben worden ist, entfällt gem. § 313 a ZPO auch eine
Darstellung der Entscheidungsgründe.
Die Klage des nach § 13 II Nr. 1 AGBG prozessführungsbefugten
Klägers ist auch im übrigen begründet. Hinsichtlich
der von der Beklagten gebrauchten Laufzeiten- und Verlängerungsklausel
(Klausel 1) ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers
aus den §§ 13 I, 9 I AGBG.
Die von der Beklagten in dem von ihr erstellten Formular "Versorgungsvertrag
für Wahltarif Strom" für eine von vornherein unbestimmte
Vielzahl von Verwendungsfällen vorgedruckt enthaltene Laufzeiten-
und Verlängerungsklausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung
im Sinne von § 1 AGBG dar. Die fragliche Klausel stellt mit der
von ihr geregelten festen Laufzeit und einer automatischen Verlängerung
um weitere feste Laufzeiten insbesondere eine Vertragsbedingung
im Sinne von § 1 AGBG dar, die von der Beklagten auch einseitig
ihren an dem Wahltarif interessierten Kunden im Sinne eines "Stellens"
vorgegeben wird.
Die AGB-Kontrolle der angegriffenen Laufzeiten –und Verlängerungsklausel,
die eine Befristung des Stromlieferungsvertrages auf drei Jahre
und eine Verlängerung um drei Jahre bei nicht rechtzeitiger
Kündigung bestimmt, ist nicht nach § 8 AGBG ausgeschlossen.
Zwar existieren auf Grundlage des EnergiewirtschaftsG mit der AVBEltV
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsverordnung
von Tarifkunden vom 21. 6. 1979, BGBl I, 684)und der BTOElt (Bundestarifordnung
Elektrizität vom 18. 12. 1989, BGBl I, 225) Rechtsvorschriften
über die Ausgestaltung von Tarifen für Stromlieferungen.
Von den dort durch den Verordnungsgeber gemachten Vorgaben für
die zeitliche Vertragsbindung (vgl. § 32 I AVBEltV, § 2 II BTOElt)
weicht die angegriffene Laufzeiten- und Verlängerungsklausel
der Beklagten jedoch inhaltlich ab, was die Beklagte in der Klageerwiderung
auch selbst eingeräumt hat. Auch der Umstand, dass der Tarif
der Beklagten ausweislich der von ihr vorgelegten Anlagen B 2 und
B 3 behördlich genehmigt zu sein scheint, steht der AGB-Kontrolle
nicht entgegen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, Einl. Rdnr. 29 sowie §
9 AGBG, Rdnr. 42 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 8 AGBG, Rdnr. 21),
was sich aus § 16 AGBG ergibt.
Die vom Kläger angegriffene Laufzeiten- und Verlängerungsklausel
benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gem. § 9 I AGBG insgesamt
unwirksam.
Die fragliche Klausel enthält zwei Regelungen, nämlich
zum einen die anfängliche Befristung der Laufzeit des Stromversorgungsvertrags
auf 36 Monate und zum anderen die Verlängerung des Vertrags
um jeweils weitere 36 Monate für den Fall, dass nicht rechtzeitig
zum Ende der Befristung gekündigt wird. Nach Auffassung der
Kammer führt dabei die Befristung der Vertragslaufzeit auf
36 Monate zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden im
Sinne von § 9 I AGBG, was zugleich die Unwirksamkeit auch der Verlängerungsregelung
nach sich zieht.
Die Befristungsregelung der angegriffenen Klausel weicht für
den Kunden nachteilig von gesetzlichen Regelungen im Sinne von §
9 I AGBG ab. Zu den gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne zählen
insbesondere Rechtsverordnungen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, § 9,
Rdnr. 66), hier also die AVBEltV und die BTOElt.
Die AVBEltV bestimmt in § 32 I, dass der Stromlieferungsvertrag
unbefristet ist ("läuft ... ununterbrochen weiter").
Zudem sieht § 32 I AVBEltV mit der erstmals zum Jahresende zulässigen
ordentlichen Kündigung im Ergebnis eine feste Laufzeit von
höchstens einem Jahr vor; ab dann soll der Kunde nach § 32
L AVBEltV mit einer Frist von bloß einem Monat zum Ablauf
eines Kalendermonats ordentlich kündigen können. Die BTOElt
bestimmt in § 2 II 1 speziell für die Abrechnung nach dem hier
fraglichen "Wahltarif" ebenfalls eine Bindung des Kunden
nur für ein (Abrechnungs)Jahr und lässt im übrigen
die Beendigungsregelung aus der AVBEltV ausdrücklich unberührt,
§ 2 II 3 BTOElt. Damit bestimmt auch die BTOElt für den Wahltarif
eine unbefristete Laufzeit und die freie Kündigung des Versorgungsvertrages
nach einem Jahr mit Monatsfrist zum Monatsende.
Demgegenüber liegt in der von der Beklagten auf Grundlage
der fraglichen Klausel vorgegebenen Befristung des Versorgungsvertrags
auf eine feste Laufzeit von drei Jahren eine erhebliche Benachteiligung
der Kunden. Die Befristung des Versorgungsvertrages führt dazu,
dass während der vorgegebenen Laufzeit von drei Jahren eine
ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Anders als auf Grundlage
der §§ 32 L AVBEltV, 2 II BTOElt kann der Kunde so nicht schon nach
Ablauf des ersten Jahres frei kündigen, sondern kann den Vertrag
erstmals nach der dreifachen Zeit beendigen. Damit sind die Wahltarifkunden
erheblich länger an die Beklagte als Stromlieferantin gebunden,
als sie es nach den Vorschriften der AVBEltV und der BTOElt wären.
Diese Benachteiligung der Kunden ist auch unangemessen. Dafür
spricht bereits die durch die angegriffene Klausel bedingte Verdreifachung
der von der AVBEltV/BTOElt gesetzlich vorgesehenen festen Laufzeit.
Wie jeder Anbieter gewerblicher Leistungen hat zwar auch die Beklagte
im Hinblick auf Umsatzsicherung und Kalkulation ein nachvollziehbares
Interesse daran, ihre Kunden möglichst lange an sich zu binden.
Für ein berechtigtes Interesse der Kunden an möglichst
kurzen festen Laufzeiten und einer frühzeitigen Möglichkeit
zur ordentlichen Kündigung und zugleich gegen ein schutzwürdiges
Interesse der Beklagten an der Befristung auf 3 Jahre spricht hingegen
die im Jahre 1998 erfolgte Liberalisierung des Stormmarktes. Der
dabei eröffnete Wettbewerb unter den Stromanbietern (§§ 5 ff,
EnWG) setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade einen erleichterten
Wechsel des Stromversorgers durch den Kunden voraus (vgl. hierzu
Kühne/Scholtka, NJW 98, 1902 ff.). Ein derart erleichterter
Wechsel des Stromanbieters wird durch die angegriffene Laufzeitklausel
der Beklagten jedoch gerade unterbunden. Dass die Beklagte etwa
im Hinblick auf besondere Investitionen, die sie für das Anbieten
des "Wahltarifs" gemacht hat, an der von ihr ausgedungenen
besonders langen Bindung der Kunden ein schutzwürdiges Interesse
hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ein
besonderer Tarif ändert zudem nichts an der von der Beklagten
zu erbringenden Leistung, es ändert sich nur die Abrechnung
und Bemessung der Vergütung.
Der in der erheblich verlängerten Bindung liegende unangemessene
Nachteil der Stromkunden wird auch nicht dadurch kompensiert, dass
der "Wahltarif" der Beklagten nach dem vorgelegten Formularvertrag
um 1,16 Pf/kWh günstiger als der jeweils gültige "Allgemeine
Tarif" ist (sog. "Preisargument"). Der für den
Kunden günstigere Preis im Rahmen des Wahltarifs ändert
bereits nicht daran, dass die Laufzeitenregelung der Beklagten den
vom Gesetzgeber bezweckten leichten Wechsel des Stromversorgers
behindert. Zudem ist zu beachten, dass das "Preisargument"
grundsätzlich nicht zur Kompensation von Nachteilen aus anderen
Klauseln führen kann (Palandt/Heinrichs, § 9 AGBG, Rdnr. 13;
speziell für Stromversorgungsverträge: BGH NJW 98, 1640,
16449). Dass muss insbesondere hier gelten. Denn die Regelung über
den Wahltarif in § 2 BTOElt bestimmt in Absatz 2 ausdrücklich
auch für den Fall des Wahltarifs, dass die Kündigungsvorschriften
aus § 32 AVBEltV unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass die
gesetzliche Regelung gerade auch bei der besonderen Abrechnung und
Vergütung nach einem Wahltarif auf einen unbefristeten Versorgungsvertrag
und feste Laufzeiten von höchstens einem Jahr abstellt. Diese
gesetzliche Wertung steht einer Kompensation der Nachteile aus der
Laufzeitklausel durch das geringere Entgelt des "Wahltarifs"
entgegen.
Die Unwirksamkeit der Befristung auf 36 Monate führt zugleich
dazu, dass auch die in derselben Klausel enthaltene Verlängerungsregelung
unwirksam ist. Soweit derart teilbare Klauseln in einem Regelungsteil
unwirksam sind und der verbleibende Klauselrest deshalb keine sinnvolle
Regelung mehr darstellt, weil er ins Leere geht, führt die
Unwirksamkeit des einen Teils zur Unwirksamkeit auch des anderen
(sinnlosen) Klauselteils (vgl. etwa BGH NJW 98, 2284, 2286; 98,
3119, 3120). Das ist hier der Fall. Die Unwirksamkeit der Befristung
auf 36 Monate führt gem. § 6 II AGBG dazu, dass der Versorgungsvertrag
auch beim "Wahltarif Strom" gem. der §§ 32 I AVBEltV,
2 II BTOElt unbefristet ist. Bei einem damit ohnehin unbefristeten
Stromlieferungsvertrag macht eine Verlängerungsklausel für
sich genommen keinen Sinn, sie geht mangels anfänglicher Befristung
ins Leere.
Auf den entsprechenden Antrag hielt es die Kammer für geboten,
dem Kläger die aus § 18 AGBG folgende Veröffentlichungsbefugnis
zuzusprechen. Eine Veröffentlichung ist hier zur Beseitigung
der Störung des Rechtsverkehrs angebracht, die sich aus dem
Streit der Parteien um die Wirksamkeit der fraglichen Klauseln ergeben
hat.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 I, 708 Nr. 1.,
709 S. 1, 108 ZPO.
Gericht: LG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 2/2 O 128/99
Redaktion (allg.)
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