Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die Beteiligten zu I. und II. (Antragsteller) sind die Wohnungseigentümer
der ... Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehört eine
105 große Drei-Zimmer-Wohnung , in der
sie eine Katzenzucht betreiben und ständige mindestens sieben, teilweise
bis zu vierzehn Katzen einschließlich einiger Jungtiere halten.
Unter den Beteiligten besteht Streit, ob und mit welcher Intensität
von dieser Katzenhaltung Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen.
Nach § 17 Nr. 1 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 2. Juni 1981 ist
jeder Wohnungseigentümer berechtigt, sein Stimmrecht in der Gemeinschafterversammlung
unter anderem auch auf den Verwalter zu übertragen. In der Versammlung
hat jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen, als sein Miteigentumsanteil
volle Einhunderttausendstel umfaßt (§ 17 Nr. 2 Abs. 1 der Teilungserklärung).
In der Eigentümerversammlung vom 19. Februar 1996, zu der der Verwalter
mit Schreiben vom 19. Januar 1996 unter Angabe der Tagesordnungspunkte
geladen hatte und in der Wohnungseigentümer mit insgesamt 62.571/100.000stel
Miteigentumsanteilen anwesend beziehungsweise vertreten waren, beschlossen
die Wohnungseigentümer zu TOP 11 mehrheitlich, daß höchstens ein
Hund oder drei Katzen je Wohnung gehalten werden dürfen. Nach dem
Protokoll des Verwalters wurde der Beschlußantrag zu TOP 11 mit
33 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei 14 Stimmenthaltungen angenommen.
Vor Beginn der Eigentümerversammlung übergaben die Antragsteller
dem Verwalter ein an diesen gerichtetes Schreiben des nicht anwesenden
Miteigentümers zu I. 1., der 32.866/100.000stel Miteigentumsanteile
hält, in welchem es unter anderem wie folgt heißt:
"Sollte es bei Punkt 11 der Tagesordnung zu einer Abstimmung über
die Einschränkung der Tierhaltung oder anderer in diese Richtung
gehender Anträge kommen, so sitmme ich hiermit mit den mir gehörenden
Eigentumsanteilen, gegen eine Einschränkung der Tierhaltung und
alle in diese Richtung gerichteten Anträge".
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27. 29 FGG, 45 WEG
zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche
Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache gerechtfertigt
und muß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts
zur Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragsteller führen. Denn
der angefochtene Beschluß hält nicht in allen Punkten der rechtliche
Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) stand.
1. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen allerdings davon
ausgegangen, daß der Beschlußantrag zu TOP 11 (Beschränkung der
Haustierhaltung - 1 Hund oder 3 Katzen je Wohnung) jedenfalls nach
dem vom Verwalter protokollierten Beschlußergebnis mit der Mehrheit
der Stimmen angenommen worden ist, wobei offen bleiben kann, ob
auf die Ja-Stimmen 33 oder - wie das Landgericht meint - 33.000
und auf die Nein-Stimmen 8 oder 8.000 Stimmen entfallen. Daß in
der Eigentümerversammlung die vom Verwalter im Protokoll insgesamt
angegebenen 55 beziehungsweise 55.000 Stimmen vertreten waren, wird
auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen.
2. Ohne Rechtsirrtum nimmt der angefochtene Beschluß ferner
an, daß der Wohnungseigentümer zu I. 1., der 32.866/100.000stel
Miteigentumsanteile hält, dem Verwalter mit seinem diesem vor der
Abstimmung ausgehändigten Schreiben ohne Datum eine Stimmrechtsvollmacht
erteilt und bevollmächtigt hatte, den Beschlußantrag zu TOP 11 hinsichtlich
der Einschränkung der Haustierhaltung abzulehnen.
3.Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Landgerichts,
der Verwalter hätte auch von seiner Stimmrechtsvollmacht Gebrauch
machen müssen und die Nichtberücksichtigung der Stimmen des Miteigentümers
zu I. 1. habe zur Folge, daß der betreffende Beschluß für ungültig
erklärt werden müsse, weil die nichtberücksichtigten Stimmen zu
einer Ablehnung des Beschlußantrag geführt hätten.
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Beschluß vom 8.
Januar 1997 - 24 W 4957/96 -, WuM 1997, 243 = GE 1997, 371 = KG
Report 1997, 65), kann ein Mangel im Abstimmungsvorgang nicht darin
gefunden werden, daß von einer Stimmrechtsvollmacht kein Gebrauch
gemacht wurde. Die Verantwortung für die Wahrnehmung seines Stimmrechts
bleibt auch dann noch in der Sphäre des Wohnungseigentümers, wenn
er einen Vertreter mit der Ausübung seines Stimmrechts beauftragt.
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsvorgangs
in der Eigentümerversammlung kommt es auch nicht darauf an, ob der
beauftragte Stimmrechtsvertreter gegen etwaige Pflichten gegenüber
dem Auftraggeber aus dem zwischen beiden bestehenden Innenverhältnis
verstößt. Es muß der Entscheidung des Vertreters des betreffenden
Wohnungseigentümers überlassen bleiben, ob er von der Stimmrechtsvollmacht
Gebrauch machen will. Gibt er bei dem Abstimmungsvorgang die ihm
übertragenen Stimmen des betreffenden Wohnungseigentümers nicht
ab, so kann weder dieser noch ein anderer Wohnungseigentümer aus
dieser Unterlassung Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe hinsichtlich
eines gegen seinen Willen zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses
herleiten.
4. Trotz dieses Rechtsfehlers des Landgerichts kann der
Senat in der Sache entscheiden, daß eine weitere Sachaufklärung
nicht erforderlich ist.
Der in der Eigentümerversammlung vom 19. Februar 1996 zu TOP 11
formell wirksam zustande gekommene Eigentümerbeschluß über die Beschränkung
der Haustierhaltung ist auch materiell gültig, da er mit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3.
Juni 1991 - 24 W 6272/90-, NJW-RR 1991, 1116 = MDR 1992, 50 = WuM
1991, 40), an der festgehalten wird, stellt eine unbeschränkte Haustierhaltung
in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung oder
die Hausordnung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzulässige
Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne das es auf eine
konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer
ankommt. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer
mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben
verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben
in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, daß nach § 14 Nr.
1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen
Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem
anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Es entspricht daher
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer
eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt,
zumal die Möglichkeit der Haustierhaltung nicht zum wesentlichen
Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum und damit nicht zum dinglichen
Kernbereich des Wohnungseigentums gehört (vgl. BGHZ 129, 329 = NJW
1995, 2036).
b) Die hier von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene
Beschränkung der Haustierhaltung (1 Hund oder 3 Katzen je Wohnung)
stellt keine willkürliche und das Sondereigentum unangemessenen
beeinträchtigende Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG
dar.
Danach mußte die Rechtsbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer
Erfolg haben und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses
führen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, daß die auch in zweiter und dritter Instanz erfolglosen
Antragsteller die Gerichtskosten dieser Instanzen zu tragen haben.
Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand
dagegen kein Anlaß.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 24 W 1012/97
Redaktion (allg.)
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