Mitten auf der Straße wurde eine Haltestelle für die Straßenbahn mit einem 30 cm hohen Sockel und einem Geländer angelegt. Die Mieter des direkt gegenüberliegenden Wohnhauses konnten nunmehr die Garagen auf ihrem Hof nur noch mit erheblichen Anforderungen an ihre Fahrkünste erreichen. Das sei unzumutbar, meinten sie und verklagten deshalb die Stadt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zu Unrecht, urteilten die Richter. Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Straße vor ihrem Grundstück ewig unverändert und eine bisher uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem innerörtlichen Wohngrundstück für immer erhalten bleibt. Sie können nur verlangen, dass weiterhin eine angemessene Grundstücksnutzung möglich ist. Und dies ist hier nach Meinung der Richter der Fall. Denn einem vom Gericht bestellten Gutachter war es gelungen, wenn auch erst nach zwei- bis dreimaligem Rangieren, mit allen ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugen vorwärts in den Innenhof einzufahren. Mit Autos der unteren Mittelklasse, wie einem VW-Golf, schaffte der Experte die Einfahrt sogar in einem Zuge. Und für schwierigere Fälle aus der Limousinen-Oberklasse gäbe es auch noch den Rückwärtsgang, empfahl der Gutachter.
Redaktion (allg.)
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