Einer Wirtin, die in der Zeit von den Oster- bis zu den Herbstferien einen Ferienhof für Kinder betreibt, war vom zuständigen Finanzamt das Steuerprivileg für Erzeihungs- und Ausbildungszwecke verweigert worden. Weder die Dame, noch ihr Ehemann oder ihre Mitarbeiter verfügen über eine spezifische Qualifikation als Erzieher von Kindern und Jugendlichen, kritisierten die Beamten. Außerdem würden die Kinder und jugendlichen Gäste auf dem Bauernhof nicht nur lernen, sondern auch gegen Bezahlung essen, trinken, schlafen und sich erholen. Und für solche Dienstleistungen sei nun mal eine Umsatzsteuer fällig.
Ein Erziehungszweck entfällt aber nicht einfach dadurch, dass die Erziehung in Erholung eingebettet oder mit ihr ununterscheidbar verbunden ist, konterten die Richter. Dienen Dienstleistungen wie Beherbergung und Beköstigung überwiegend Jugendlichen für Erziehungs- oder Ausbildungszwecke, hat nach dem Gesetz die Umsatzsteuer zu entfallen.
Redaktion (allg.)
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