Schweigt der Vermieter auf die Anfrage des Mieters, ihm eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, liegt darin kein Verweigern der Erlaubnis. Der Mieter forderte den Vermieter unter Fristsetzung auf, ihm die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, weil er sich vorzeitig aus dem befristeten Mietverhältnis lösen wollte. Nach Fristablauf erklärte er die Kündigung mit dreimonatiger Frist. Danach stimmte der Vermieter der Untervermietung zu. Der Mieter stellte aber weder einen Nach- noch einen Untermieter.
Die Kündigung war unwirksam, der Mieter kann nur kündigen, wenn er einen konkreten Untermieter benennt und der Vermieter die Untervermietung genau an diesen Mieter verweigert.TippUm der unangenehmen Mieterfalle des Sonderkündigungsrechts zu entgehen, wenn Sie die Untervermietung verweigern, gehen Sie so vor: Prüfen Sie, ob der Mieter einen konkreten Untermieter bei seiner Forderung benennt, ihm die Untervermiet-Erlaubnis zu erteilen. Verweigern Sie nie die Zustimmung generell, denn dann darf der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nutzen.Stimmen Sie erst nach Überlegungsfrist, auch unabhängig von Fristsetzungen des Mieters, einer Untervermietung zu.
Wenn kein konkreter Name des Untermieters an Sie herangetragen wird, weisen Sie die Kündigung ab und fordern Schadenersatz, wenn der Mieter trotzdem auszieht und keinen Nach- oder Untermieter benennt. Sie müssen auch nicht einen beliebigen Untermieter anerkennen, allerdings können Sie dann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Dieser Grund muss in der Regel in der Person des Untermieters liegen. Weisen Sie Ihren Mieter auch darauf hin, dass Sie berechtigt sind, einen Untermiets-Zuschlag zu erheben, wenn untervermietet wird.
Redaktion (allg.)
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