Aus dem Tatbestand
Die Kammer sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des
Tatbestandes ab.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der nach §§ 511, 300 Abs. 1,
511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO zulässigen Berufungen in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang entscheidungsreif, so dass insoweit
gemäß § 301 ZPO Teilurteil ergehen konnte.
1. Berufung der Kläger
Die Berufung der Kläger ist unbegründet, soweit sie mit ihrer Klage
Rückzahlungsansprüche aus §§ 812, 134 BGB i.V.m. §§ 5 WiStrG für
die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. September 1991 in Höhe von
insgesamt 5.168,52 DM geltend machen. Denn ihr Vortrag zu den Voraussetzungen
des § 5 WiStrG ist nicht schlüssig.
Zur Begründung einer überhöhten Miete ist das von den Klägern in
erster Instanz vorgelegt Gutachten des Sachverständigen ..., das
für eine andere Wohnung im Hause ... erstellt wurde, ungeeignet.
Insoweit wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Gründe
der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Überhöhung der Miete kann für die Zeit vor Oktober 1991 nicht
an hand des Mietspiegels dargelegt werden, da der Berliner Mietspiegel
1992 erst auf den Stichtag 1. Oktober 1991 erstellt wurde. Da der
Vortrag bis einschließlich September 1991 unschlüssig ist, kam insoweit
eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
nicht in Betracht.
2. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten hat in Höhe von 5.486,84 DM keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Klägern mit Recht einen Anspruch auf Rückzahlung
der Betriebskosten 1991 in Höhe von 2.825,46 DM und 1992 in Höhe
von 2.661,38 DM zugesprochen. Denn die Auslegung des zwischen den
Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 29. Dezember 1988 führt
dazu, dass zunächst ein Bruttomietzins vereinbart wurde. Insoweit
verweist die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Zahlung der Kläger auf
die Betriebskostenjahresabrechnungen hat nicht den rechtsgeschäftlichen
Erklärungswert, dass damit die Mietzinsstruktur einvernehmlich geändert
werden sollte.
In Höhe von 6.321,46 DM hat die Berufung hingegen Erfolg. Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskosten für die
Jahre 1993 in Höhe von 3.081,11 DM und 1994 in Höhe von 3.240,35
DM. Denn mit der Betriebskostenabrechnung 1992 vom 15. September
1993 forderte die Beklagte von den Klägern ab 1. Oktober 1993 die
Zahlung von Betriebskostenvorschüssen. In diesem Verlangen ist das
Angebot auf Änderung der Mietzinsstruktur zu sehen. Dieses Angebot
haben die Beklagten konkludent angenommen, indem sie die Vorschüsse
gezahlt haben. Damit schulden die Kläger ab 1. Oktober 1993 eine
Nettomiete sowie Betriebskostenvorschüsse. Die Beklagten waren also
berechtigt, ab 1. Oktober 1993 Betriebskosten auf die Kläger umzulegen.
Obwohl die Änderung der Mietzinsstruktur erst zum 1. Oktober 1993
erfolgte, können die Kläger die anteilig auf die Zeit vom 1. Januar
bis zum 30. September 1993 entfallenden Betriebskosten nicht zurückfordern,
da der Klägervortrag nicht erkennen lässt, welche Betriebskosten
auf diesen Zeitraum entfallen. Eine Abgrenzung dahingehend, welche
Leistungen an Betriebskosten im Jahr 1993 mit Rechtsgrund und welche
ohne einen solchen die Kläger erbracht haben, ist damit nicht möglich.
Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 61 S 110/97
Redaktion (allg.)
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