Verkehrssicherungspflicht bei einer spanischen Ferienwohnung

Umfang der Verkehrssicherungspflichen bei einer im privaten Umfeld vermieteten spanischen Ferienwohnung.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen
zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, noch sind diese verpflichtet,
ihm zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus
dem Unfall vom 25.08.1994 in der Wohnung Car. A. T. 15, C. P. auf
Mallorca zu ersetzen, so dass auch die Feststellungsklage unbegründet
ist.

 

1.

Den Beklagten ist keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
vorzuwerfen, so dass Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB nicht bestehen.

Nach Ansicht des Senats ist es schon äußerst zweifelhaft,
ob die Beklagten überhaupt Verpflichtete im Sinne des § 823
BGB sind. Verpflichteter hinsichtlich der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten
ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, über die
Sache, von der eine Gefahr ausgeht, zu verfügen. Hier haben
die Beklagten jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass sie selbst
blind bzw. schwerst pflegebedürftig sind. Die normalerweise
mit der Rechtsposition eines Eigentümers verbundene tatsächliche
Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, ist angesichts
dieser, den Eltern des Klägers - unwidersprochen - bekannten
Tatsache äußerst zweifelhaft. Selbst wenn man diesem
Ansatz nicht folgen wollte, so steht jedenfalls fest, dass die Beklagten
die Erfüllung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten
auf ihre Tochter, die Beklagte zu 3) übertragen haben, was
rechtlich zulässig ist (BGH NJW-RR 1989, 394, siehe ausführlich
hierzu Münchener Kommentar/Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn.
221, 227). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) und
2) beschränkte sich daher auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht
(BGH a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 224 m.w.N.). Dafür,
dass sie diese Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich
von ihrem Umfang her ohnehin nach den Umständen des Einzelfalles
richtet und angesichts der soeben beschriebenen, den Eltern des
Klägers bekannten Situation ohnehin nur in einem geringen Umfang
bestehen dürfte, verletzt haben, hat der Kläger nichts
vorgetragen und dies ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagten
selbst noch versicherungspflichtig sind, bestehen Ansprüche
aus §§ 823, 847 BGB gegen sie nicht, da sie im Zusammenhang mit
der Vermietung der Wohnung an die Eltern des Klägers keine
Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Die Anforderungen des
Landgerichts an die von den Beklagten zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten,
die von dem Kläger geteilt werden, sind überzogen. Vorliegend
handelte es sich um eine Ferienwohnung auf Mallorca, die nicht etwa
gewerblich vermietet wurde, sondern zum Eigennutzen angeschafft
und - unwidersprochen - nur an Freunde und Bekannte abgegeben wurde
- wenn auch nicht unentgeltlich. Diese unstreitigen Umstände
haben Auswirkungen auf den Umfang der den Beklagten obliegenden
Verkehrssicherungspflichten. Denn dieser wird u.a. auch durch die
Ortsüblichkeit einerseits und den Erwartungshorizont - in diesem
Fall - des Mieters einer solchen Ferienwohnung bestimmt (Münchener
Kommentar a.a.O. Rn. 216 ff., 332 m.w.N.). Verbringt jemand seine
Ferien in einem südeuropäischen Land, so muss er sich
selbst sagen, dass er dort nicht zwangsläufig die Einhaltung
deutschen Sicherheitsstandards erwarten darf.

Nach dem Vortrag des Klägers, den der Senat zwar bislang nicht
als erwiesen ansieht, den er aber zugunsten des Klägers als
wahr unterstellt, bestand die Gefahrenlage vorliegend darin, dass
sich im Schlafzimmer eine nicht voll isolierte, mit einem zweiadrigen
Anschluss versehene Nachtischlampe befand, und sowohl die Sicherung
im Stecker dieser Lampe als auch - die oder einige - Sicherungen
im Sicherungskasten mit Drähten überbrückt wurden.
Abgesehen davon, dass diese "Gefahrenlage" den Eltern
des Klägers bekannt war und von ihnen, was der Kläger
sich gegebenenfalls zurechnen lassen müsste, ohne weiteres
hingenommen wurde, erlaubt diese Situation nicht den Rückschluss
auf einen objektiven Pflichtenverstoß der Beklagten.

Das Vorhandensein von nur zweiadrigen Anschlüssen ist - wie
der Senat aus eigener Erfahrung weiß - ein in spanischen Ferienwohnungen
völlig üblicher Zustand und zwar durchaus auch im Zusammenhang
mit nicht voll isolierten Lampen. Das mag durchaus auch den - heutigen
- spanischen Sicherheitsvorschriften nicht entsprechen. Diese Situation
allein führt aber nicht zu der Begründung einer Verkehrssicherungspflicht
dahingehend, dass ein deutscher Wohnungseigentümer in Spanien
deutschen Sicherheitsstandard in seiner Wohnung beachten muss, wenn
er sie im Freundes- und Bekanntenkreis zeitweise vermietet. Ebenso
wenig wie ein deutscher Erwerber einer spanischen Wohnung deutschen
Sicherheitsstandard als vertragsgemäße Erfüllung
erwarten darf, darf ein deutscher Urlauber erwarten, dass ihm dieser
in Spanien geboten wird. Dies zumal angesichts der Tatsache, dass
selbst in Deutschland in älteren Häusern derartige Anschlüsse
heute noch vorzufinden sind, und jeder weiß, dass dies einen
gefahrerhöhenden Zustand darstellt, auf den man sich aber ohne
weiteres, vor allen Dingen ohne Eigengefährdung, einrichten
kann.

Ob - auch - das Vorhandensein überbrückter Sicherungen
in Spanien "ortsüblich" ist, vermag der Senat aus
eigener Anschauung nicht zu beurteilen. Selbst wenn diese Art der
Absicherung unüblich ist, könnte aus dem Vorhandensein
einer solchen erhöhten Gefahrenlage nur dann auf einen objektiven
Pflichtenverstoß der Beklagten geschlossen werden, wenn sie
diesen Zustand entweder gekannt und nicht beseitigt hätten,
oder wenn man sie als verpflichtet ansehen würde, ohne Anlass
die Sicherungen ihrer Wohnung daraufhin zu überprüfen/überprüfen
zu lassen, ob daran manipuliert worden ist. Beides ist nicht der
Fall.

Dass die Beklagten den Zustand der Sicherungen gekannt und den
Eltern des Klägers verschwiegen haben, wird von dem Kläger
zwar behauptet. Zum einen hat er für diese Behauptung keinerlei
Beweis angetreten, zum anderen ist dies aber auch unter den gegebenen
Umständen als äußerst fernliegend zu werten. Dies
folgt zum einen daraus, dass, wie der zu Beweiszwecken vorgelegte
Schalter sowie die Lichtbilder des Sicherungskasten belegen, erstere
erst aus der Wand genommen werden musste, um die Überbrückung
festzustellen bzw. bei dem Sicherungskasten Verkleidungsteile abgebaut
werden mussten, um diese zu erkennen. Dass ein Wohnungseigentümer
so etwas ohne Not tut, ist wenig wahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher
ist jedoch, dass ein Wohnungseigentümer eine ja schließlich
zu allererst auch für ihn und seine Familienangehörigen
selbst gefährliche Situation, wenn er sie denn erkannt hat,
hinnimmt. Ein solches gegen die eigenen Sicherheitsinteressen gerichtetes
Verhalten der Beklagten kann jedenfalls nicht unterstellt werden.

Es überspannt nach Ansicht des Senats zudem die Pflichten
des Eigentümers einer spanischen Ferienwohnung, ohne Anlass
die Sicherungen der Wohnungen daraufhin zu überprüfen/überprüfen
zu lassen, ob daran manipuliert worden ist. Da eine Verkehrssicherung,
die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht
für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts
Vorsorge getroffen werden. Auch in südeuropäischen Ländern
muss man aber nicht zwangsläufig damit rechnen, dass an Sicherungen
Überbrückungen angebracht worden sind, die deren Wirksamkeit
herabsetzen. Ohne konkreten Anlass ist das Fordern einer derartigen
Untersuchungspflicht dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar.

Gibt es aber nach dem Vorhergesagten keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beklagten die Überbrückungen gekannt haben, und
waren sie auch nicht verpflichtet, die Wohnung ohne Anlass auf derartige
Gefahrenquellen zu untersuchen, ist für die Annahme der Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht nur noch unter der Voraussetzung
Raum, dass die Beklagten wussten, dass sich in der Nachttischlampe
ein Draht gelöst hatte, und diese Gefahr weder behoben, noch
die Eltern des Klägers vor diesem Zustand gewarnt haben. Dafür
ist aber weder etwas ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen.
Dies ist vor allem umso unwahrscheinlicher vor dem Hintergrund,
dass unstreitig nicht etwa die Beklagte zu 3) die Wohnung genutzt
hatte, bevor der Kläger mit seinen Eltern dort eingezogen ist.
Vielmehr war sie vorher von einer dritten Person benutzt worden,
die sie unmittelbar an die Eltern des Klägers übergeben
hat, so dass auch den Klägern bewusst war, dass die Beklagten
vor ihrem Einzug keinerlei Möglichkeiten mehr hatten, die Wohnung
erneut auf Sicherheitsmängel zu untersuchen.

 

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz zukünftiger
materieller Schäden gemäß § 538 BGB zu. Er ist zwar
in den Schutzbereich des von seinen Eltern mit den Beklagten geschlossenen
Mietvertrags einbezogen, und kann von daher aus eigenem Recht Mangelfolgeschäden
geltend machen (Münchener Kommentar a.a.O. §§ 535, 536 Rn.
79 m.w.N.). Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß
§ 538 BGB sind jedoch nicht erfüllt.

Eine - verschuldensunabhängige - Garantiehaftung der Beklagten
gemäß § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB (kritisch hierzu Münchener
Kommentar a.a.O. § 538 Rn. 4 ff.) besteht nicht. Es erscheint dem
Senat schon äußerst zweifelhaft, ob man bei der vorliegenden,
bereits oben geschilderten, konkreten Vermietungssituation hinsichtlich
dieser Ferienwohnung nicht ohnehin von einem stillschweigenden Haftungsausschluss
hinsichtlich dieser Gefährdungshaftung ausgehen muss. Aber
selbst wenn man dies verneint, scheidet eine Haftung aus § 538 Abs.
1 1. Alt. BGB hier aus.

Soweit man einen Mangel der Ferienwohnung in dem Vorhandensein
einer nicht voll isolierten, zweiadrigen Lampe sehen wollte, scheitert
der Ersatzanspruch des Klägers jedenfalls gemäß
§ 539 BGB daran, dass seinen Eltern als den Mietern der Wohnung
dieser "Mangel" bei Vertragsschluss bekannt war. Die Lampe
befand sich - unwidersprochen - bereits in all den Jahren dort,
in denen der Kläger mit seinen Eltern zuvor Ferien in der Wohnung
verbracht hatte. Die Eltern kannten ebenso wie der Kläger selbst
somit den "mangelhaften Zustand" im Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrages über die Ferienwohnung im Jahre 1994.

Soweit man den Mangel der Mietsache in den überbrückten
Sicherungen im Sicherungskasten sehen wollte, die bekanntermaßen
im nicht überbrückten Zustand eine weitere Sicherung gegen
Stromschläge darstellen sollen, scheitert der Anspruch aus
§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB gemäß § 545 Abs. 2 BGB zum einen
daran, dass die Eltern des Klägers, die nach seinem Vortrag
diesen Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1994
erkannt haben, ihn nicht gemäß § 545 Abs. 1 BGB den Beklagten
angezeigt haben, so dass die Beklagten nicht rechtzeitig Abhilfe
schaffen konnten (Münchener Kommentar a.a.O. § 545 Rn. 13;
Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 545 Rn. 11). Darüber hinaus
spricht vieles dafür, dass diese Sicherungssituation ausgehend
von dem subjektiven Fehlerbegriff der §§ 537, 538 BGB (siehe Staudinger/Emmerich,
BGB, 13. Aufl., § 537 Rn. 4) vorliegend keinen Mangel, sondern vielmehr
durchaus noch die Erfüllung des vertragsgemäßen
Gebrauchs darstellt. Insbesondere vor dem Hintergrund der hier gegebenen,
bereits oben dargestellten besonderen Vermietungssituation spricht
viel dafür, dass die Eltern des Klägers dadurch, dass
sie in Kenntnis der gefahrerhöhenden Absicherungssituation
die Wohnung weiter genutzt haben, ohne für ihre eigene Sicherheit
und die des Klägers weitere Vorkehrungen zu treffen, diesen
Zustand als an spanischen Verhältnissen gemessen "vertragsgemäß"
akzeptiert haben.

Eine Haftung käme mithin nur wegen des in der Lampe selbst
abgerissenen Drahtes in Betracht, der dazu führt, dass die
Lampe u.a. in dem Metallteil am Fuß unter Strom stand. Aber
auch bezüglich dieses Mangels sind die Voraussetzungen des
§ 538 BGB nicht erfüllt. Ein Anspruch aus § 538 Abs. 1 1. Alt.
BGB scheitert daran, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen
hat und auch sonst nichts hierfür ersichtlich ist, dass dieser
Mangel bereits in dem Zeitpunkt vorhanden war, als die Eltern des
Klägers mit den Beklagten, vertreten durch die Beklagte zu
3), den Mietvertrag über die Ferienwohnung geschlossen haben.
Gemäß § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB haften die Beklagten für
diesen Mangel dann aber nur, wenn sie ihn zu vertreten haben. Dafür
ist von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger
weder etwas vorgetragen, noch ist dies sonst angesichts der bereits
oben erwähnten Situation des unmittelbaren Übergangs der
Wohnung von einem anderen Mieter auf die Kläger, ohne Zwischenschaltung
der Beklagten, ersichtlich. Es ist vielmehr völlig ungeklärt,
wann der Draht in der Nachttischlampe sich gelöst hat.

Da es somit selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des
Klägers hinsichtlich der Unfallursachen bereits an einer Anspruchsgrundlage
gegenüber den Beklagten fehlt, kommt es nicht mehr darauf an,
dass auch daran, dass die für den Kläger unbestreitbar
sehr belastende Situation bezüglich seines Augenlichts auf
einen Stromschlag in der Wohnung der Beklagten zurückzuführen
ist, erhebliche Zweifel bestehen. Der Sachverständige Sch.
hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass der
Kläger allenfalls einen leichten Stromschlag erlitten haben
kann. Demgegenüber geht das medizinische Gutachten von einem
schweren Stromschlag aus und sieht einen solchen auch als erforderlich
für die Diagnose "Blitzstar" an. Denn es wird dort
im übrigen ausgeführt, dass zwar für einen Blitzstar
der elektrische Strom nicht zwingend in Augennähe geflossen
sein muss - was hier unstreitig nicht der Fall war -, dieser vielmehr
auch nach elektrischen Verbrennungen der Extremitäten vorkomme.
Der Kläger hatte aber unstreitig keine derartigen Verletzungsfolgen
an der Hand, mit der er die Lampe berührt hat.

 

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der
Beschwer für den Kläger: 20.000,00 DM.
 

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 19 U 68/99

Redaktion (allg.)

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