Verpfändet

Ein besonders skeptischer Vermieter vereinbarte neben einer Kaution zur Absicherung auch, dass ihm der Mieter Forderungen gegen seinen Arbeitgeber abtrete. Als der Mieter tatsächlich mit der Miete in Rückstand geriet, forderte der Vermieter dessen Arbeitgeber nun auf, ihm den Nettolohn des Mieters zu überweisen. Der Arbeitgeber überwies aber lediglich den Teil des Arbeitslohnes, der nach den gesetzlichen Vorschriften pfändbar war - dagegen klagte der Vermieter.

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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Der Rechtsstreit endete erst vor dem Bundesarbeitsgericht, das zugunsten des Arbeitgebers entschied und die Vereinbarung im Mietvertrag für unwirksam erklärte. Summen, die nicht pfändbar seien, könne der Mieter auch an niemanden abtreten, so das Gericht. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen darf nur in der Höhe gepfändet werden, soweit es die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers notwendige Grenze nicht unterschreitet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch

Aus dem Tatbestand

Der Kläger vermietete im Februar 1997 der bei der Beklagten beschäftigten ... und einem weiteren Mieter eine Wohnung.

Der monatliche Mietzins betrug zunächst 625 DM zzgl. 325 DM Nebenkosten und erhöhte sich zum 1. Januar 1998 auf 650 DM. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es: "Der Mieter tritt hiermit seine Forderungen auf Wohngeld, auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, auf Rente, die er an staatliche oder private Versicherer hat und seine Forderungen gegen seine jeweiligen Arbeitgeber, in Höhe der jeweiligen Mietforderung an seinen Vermieter ab, auch die unpfändbaren Beträge, wie sie für Arbeitseinkommen gelten. Rechtsgrundlage für die Abtretung sind die in § 53 des SGB 1, Absatz 2, Satz 1 und 2 genannten Gründe. Der Mieter sorgt dafür, dass die Abtretung von den Ämtern, Versicherungen und vom Arbeitgeber anerkannt werden."

>> Abtretung: Wenn Forderungen an Dritte übergeben werden (Infos vom Verlag für Rechtsjournalismus)

Nachdem die, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete, Arbeitnehmerin mit Ansprüchen des Klägers aus dem Mietverhältnis in Rückstand geraten war, legte der Kläger die Abtretung mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 gegenüber der Beklagten offen und forderte unter anderem den Mietzins für den Monat Dezember 1997 von 950 DM sowie "bis auf weiteres" die Zahlung von monatlich 975 DM ab Januar 1998. Er führt u.a. aus, das Kind sei für den pfändungsfreien Betrag nicht zu berücksichtigen, weil die Arbeitnehmerin Kindergeld und Unterhalt erhalte und die Wohnungsnutzung auch dem Kinde diene. Der Selbstbehalt der Arbeitnehmerin betrage nach seinem Wissen 619,85 DM.

Die Beklagte zahlte den Dezemberlohn 1997 von 826,89 DM und den Februarlohn 1998 von 991,52 DM in voller Höhe an die Arbeitnehmerin. Von dem Nettolohn Januar 1998 über 1.557,25 DM hinterlegte sie 231,70 DM und zahlte den Restbetrag an die Arbeitnehmerin. Der hinterlegte Betrag gelangte später an den Kläger, der ihn mit anderen Forderungen gegen die Arbeitnehmerin verrechnete. Auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin war zunächst die Lohnsteuerklasse I eingetragen, seit Februar 1998 die Lohnsteuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag.

Mit seiner im Januar 1998 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger Zahlung des Nettolohnes an sich. Die Abtretung auch des unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens sei wirksam, weil er der Arbeitnehmerein die Wohnung überlassen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.812,89 DM nebst 4 % Zinsen aus 892,89 DM seit dem 1. Januar 1998, aus 975 DM seit dem 1. Februar 1998 und aus 975 DM seit dem 1. März 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung des unpfändbaren Arbeitseinkommens sei unwirksam. Wenn der Kläger die Pfändungsgrenzen übersteigende Lohnteile für sich beanspruch, sei er auf das Vollstreckungsverfahren und die dort mögliche Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen angewiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit Ausnahme des Zinsausspruchs, stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteil des Landesarbeitsgerichts und zur Widerherstellung
der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.812,89 DM nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 Satz 2 BGB.

1. Die Arbeitnehmerin hat ihre künftigen Ansprüche gegen die Beklagte auf Arbeitsentgelt an den Kläger abgetreten. Eine
solche Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig (BAG 24. Oktober 1979, Az. 4 AZR 805/77, BAGE 32, 159, 162). Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss. Diesen Anforderungen genügt die Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber kann dann die an den neuen Gläubiger zu entrichtenden Beträge nach den Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen berechnen.

Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ergibt sich für keinen der streitigen drei Monate Arbeitseinkommen der Arbeitnehmerin, das der Kläger noch beanspruchen könnte. Ihr Nettoverdienst lag stets unter dem Tabellensatz von 1.679,99 DM (Unterhaltspflicht
für eine Person) und in den Monaten Dezember 1997 und Februar 1998 auch unter dem Tabellensatz von 1.219,99 DM (keine Unterhaltspflicht).

2. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger gegen die Beklagte nicht. Die Vorausabtretung hat den Übergang des unpfändbaren
Teils des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmerin auf den Kläger nicht bewirkt.

a) nach § 400 BGB können Forderungen nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer –auch gegen seinen Willen – davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Lohnansprüche die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Gelder verliert. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wird (BGH 10. Februar 1994, Az. IX ZR 55/93, BGHZ 125, 116, 122, zu II 2 c cc der Gründe).

Deshalb ist die Vorschrift zwingend und nicht abdingbar; entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 23. November 1988, Az. 5 AZR 723/87, AP BGB § 400 Nr. 1 = EzA BGB § 400 Nr. 1; BGH 10 Dezember 1951, GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 155; Soergel/Zeiss BGB 12. Aufl., § 400 Rdnr. 1).

Die Vorschrift dient zugleich dem Schutz Dritter, denen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist oder die ihm gegenüber unterhaltspflichtig werden können sowie der Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (BGH 10. Dezember 1951, GSZ 3/51, a.a.O., Staudinger/von Busche BGB 13. Aufl., § 400 Rdnr. 1).

Trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, die an sich keine Ausnahme zulässt, ist § 400 BGB einschränkend auszulegen (so schon BAG 24. Februar 1961, Az. 1 AZR 165/59, BAGE 11, 12; 24. Januar 1964, Az. 5 AZR 258/63; AP KO § 30 Nr. 1; 23. November 1988, Az. 5 AZR 723/87, AP BGB § 400 Nr. 1 = EzA BGB § 400 Nr. 1).

Das wird angenommen, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt.

Mit der tatsächlichen Zahlung des Abtretungsempfängers erhält der Arbeitnehmer die finanziellen Mittel, die er für die Bestreitung des durch die Pfändungsvorschriften geschützten Existenzminimums für sich und seine ggf. vorhandenen unterhaltsberechtigten Angehörigen verwenden kann. Er steht wirtschaftlich nicht anders da, als wenn der Arbeitgeber und nicht der Abtretungsempfänger ihm den Lohn ausgezahlt hätte.

Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls von der Abtretbarkeit an sich unpfändbarer Forderungen aus, wenn dem Forderungsinhaber eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung zur Verfügung gestellt wird. Das wird angenommen, soweit er einen seinen Ansprüchen entsprechenden Geldbetrag vom Abtretungsempfänger erhält. Eine Vorausabtretung der monatlich fällig werdenden unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens ist rechtlich möglich. Sie ist durch die für den jeweiligen Monat erfolgende tatsächliche Leistung des Abtretungsempfängers aufschiebend bedingt ( vgl. BGH 10. Dezember 1951, Az. GSZ 3/51 a.a.O., 19. Juni 1952, Az. III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 52 zu 3 f der Gründe; 31. Mai 1954, Az. GSZ 2/54, BGHZ 13, 360, 367 f., zu IV der Gründe; 4. Juli 1972, Az VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115, zu 4 der Gründe; 9. November 1994, Az IV ZR 66/94, BGHZ 127, 354, 356, zu I 2 b der
Gründe).

Dem entspricht die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl. nur RGRK-Weber BGB 12. Aufl., § 400 Rdnr. 15 ff; MünchKomm-Roth BGB 3. Aufl. § 400 Rdnr. 4; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn, Rdnr. 556; Boewer in Boewer/Bommermann Lohnpfändung und Lohnabtretung in Recht und Praxis, Rdnr. 1006 f.; ErfK/Preis § 611 BGB Rdnr. 674).

b) Eine solche einschränkende Auslegung von § 400 BGB ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger der Arbeitnehmerin der Beklagten Wohnraum überlassen hat. Der Pfändungsfreibetrag entfällt weder in voller Höhe noch anteilig.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Überlassung von Wohnraum sei eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung des Abtretungsempfängers an den Arbeitnehmer. Die Pfändungsfreigrenzen seien herabzusetzen, weil der in der Tabelle zu § 850 c ZPO für Wohnraumkosten berücksichtigte Betrag andernfalls zu Lasten des Vermieters als Gläubiger dem Schuldner doppelt zugute komme. Mangels hinreichender Anhalte über die Höhe des anzusetzenden Betrages entfalle der Pfändungsschutz, solange kein anderer Gläubiger ebenfalls zum Lebensunterhalt des Schuldners beigetragen und sich die Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber abgetreten hätten.

bb) diese Ausführungen treffen nicht zu.

(1) Bei der Formulierung, dem Arbeitnehmer müsse eine "wirtschaftlich gleichwertige" Leistung zugeflossen sein, handelt es sich um eine schlagwortartige Beschreibung der Merkmale, die ein Abgehen vom zwingenden Abtretungsverbot zulassen. Damit ist aber nicht ausgedrückt, § 400 BGB sei nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden, sobald der Abtretungsempfänger in irgendeiner Weise
zum Lebensunterhalt des Arbeitnehmers beiträgt. Verlangt ist vielmehr, dass sich die vom Abtretungsempfänger erbrachte Leistung und die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung inhaltlich decken.

Das ist regelmäßig nur gegeben, wenn es sich um Geldleistungen handelt, die ohne weiteres erkennen lassen, ob dem Arbeitnehmer der gesetzlich in Geld bestimmte Pfändungsfreibetrag zur eigenständigen Verfügung verbleibt.

(2) Ein solcher unmittelbarer Wertvergleich zwischen der Sachleistung des Klägers "Wohnraumüberlassung" und den Tabellenwerten zu § 850 c ZPO ist nicht möglich. Zu den einzelnen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, aus denen sich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zusammensetzt, gehören zwar auch anteilige Kosten für eine Unterkunft.
Soweit in der Begründung der Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/1754 S. 15 f., 17; BT-Drucks. 10/229 S. 40 f.) auf konkrete Mietkosten oder Regelsätze der Sozialhilfe Bezug genommen wird, handelt es sich aber lediglich um Kalkulationswerte.

Das gilt in gleicher Weise für die ohne Rücksicht auf regionale Unterschiede oder auf sonstige Einkünfte des Schuldners angesetzten Kosten für die übrige Lebenshaltung und das Erfordernis eines Taschengeldes. Maßgeblich für die Höhe der Pfändungsfreibeträge ist eine "Gesamtschau" der Lebenshaltungskosten und des Bedarfs für das Existenzminimum (BT-Drucks. 12/1754, S. 17).

(3) Folge der Pauschalierung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht eine Senkung der Pfändungsgrenzen um fiktive Kosten, schon gar nicht auf "Null", sondern im Gegenteil die uneingeschränkte Anwendung von § 400 BGB i.V.m. § 850 c ZPO. Der Satz, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können, lässt für seine Erwägungen zu einem Anspruch der Arbeitsnehmerin auf Leistungen nach dem BSHG keinen Raum. Der Pfändungsfreibetrag entfällt nicht, weil der abtretende Schuldner einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zuschuss zu seiner monatlichen Miete hat.

Der ergänzende Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die Abtretung des unpfändbaren Teils von Arbeitseinkommen liege im Interesse des Arbeitnehmers, um überhaupt Wohnraum anmieten zu können, ist verfehlt. Die Notwendigkeit des Schutzes des Arbeitnehmers auch gegen seinen Willen wird aus der vom Landesarbeitsgericht als "positiv" beurteilten Situation deutlich. Der Arbeitnehmer hat zwar eine Unterkunft, trotz seiner Erwerbstätigkeit aber hieraus keine Geldmittel, um die im übrigen für den Lebensunterhalt erforderlichen Sachmittel zu erwerben. Er wird, soweit er keine anderen Möglichkeiten der Unterhaltssicherung hat, zwangsläufig Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Gerade das soll mit dem Abtretungsverbot verhindert werden.

(4) Mangels konkreter Festlegung des Wertes einer Sachleistung zum Lebensunterhalt fehlt im Übrigen die notwendige Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Der Arbeitgeber, der Gewissheit haben muss, in welcher Höhe die Forderung des Arbeitnehmers abgetreten ist, kann nicht feststellen, welcher Teil des grundsätzlich unpfändbaren Arbeitseinkommens nunmehr der Pfändung unterworfen sein soll. Dieser Ungewissheit kann nicht mit einer Hinterlegung des "streitigen" Betrags nach § 372 BGB Rechnung getragen werden. Hinterlegt werden kann nur ein Betrag, dessen Höhe feststeht. Daran fehlt es bei einer Abtretung von unpfändbarem Arbeitseinkommen.

3. Der Senat kann in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Prozessgericht kann die Pfändungsgrenzen nicht herabsetzen.

a) Für die vom Landesarbeitsgericht angenommene Befugnis des Prozessgerichts besteht keine Rechtsgrundlage. Nach der gesetzlichen Konzeption der Pfändungsschutzvorschriften obliegt die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsgrenzen (§ 850 e, § 850 f ZPO) ausschließlich dem Vollstreckungsgericht (vgl. BAG 6. Februar 1991, Az. 4 AZR 348/90, BAGE 67, 193; 23. April 1996, Az. 9 AZR 940/94, AP ZPO § 850 e Nr. 3 = EzA ZPO § 850 e Nr. 3; 20. Juni 1984, Az. 4 AZR 339/82, BAGE 46, 148, 151 ff.; 26. Januar 1983, Az. 4 AZR 206/80, BAGE 41, 297, 306).

Soweit das Bundesarbeitsgericht als Prozessgericht für einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850 e ZPO (BAG 30. Juli 1992, Az. 6 AZR 169/91, AP ZPO § 850 e nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2) anders entscheiden hat, handelt es sich um eine ausdrücklich auf den dortigen Fall beschränkte Ausnahme.

b) Der Arbeitnehmer ist zudem am Rechtsstreit zwischen Abtretungsempfänger und Arbeitgeber nicht beteiligt (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in seine mit § 400 BGB § 850 c ZPO geschützten Rechte kommt danach nicht in Betracht. Dem lässt sich nicht mit der Erwägung des Klägers begegnen, der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer den Streit verkünden und so dessen Anhörung sicherstellen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung des Arbeitsgebers besteht ebenfalls nicht.

c) Die vom Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Vorbringen des Klägers angeführten Gründe der Prozessökonomie greifen nicht. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Abtretungsempfänger nicht gezwungen wäre, "auf der Grundlage der bereits erfolgten Abtretung" einen Zahlungstitel zu erwirken. Es geht nicht um einen Titel über die abgetretene Lohnforderung gegen den Arbeitgeber und dessen Vollstreckung gegen diesen. Angesprochen ist vielmehr die Einbeziehung des Arbeitnehmers in das Vollstreckungsverfahren als Schuldner der Mietzinsforderung.

Das ist nach geltendem Recht nur aufgrund eines gegen ihn erwirkten Titels möglich. Der vermeintliche "Umweg" eines Rechtsstreits des Vermieters gegen den Arbeitnehmer vor dem Amtsgericht zur Erwirkung eines Titels über offene Mietzinsforderungen und die ggf. gebotene Pfändung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt (§§ 829 ff. ZPO) führt auch zu keiner "Aushöhlung" des Abtretungsrechts nach § 398 BGB, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Das Abtretungsrecht ist kraft Gesetzes auf die pfändbaren Forderungen beschränkt.

d) Schutz genießt danach der abtretende Arbeitnehmer und nicht der Abtretungsempfänger. Deshalb verfängt auch das Argument des Klägers nicht, der aufgrund der Abtretung vom Arbeitnehmer erworbene "direkte" Anspruch müsse auch "direkt" gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden können.

Das gilt auch für seine Begründung, Immobilien Vermieten trete mit der Überlassung von Wohnraum in Vorleistung und laufe wegen der mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verbundenen zeitlichen Verzögerung Gefahr, durch die Auszahlung des Entgelts an den Arbeitnehmer auf Dauer seine Mietansprüche nicht durchsetzen zu können.

Das Risiko der Wahl des Vertragspartner trägt Immobilien Vermieten auch dann, wenn er, wie hier der Kläger geltend macht, Wohnraum in einem sozial schwachen Gebiet vermietet. Ihm bleibt die Möglichkeit, den bedürftigen Mieter zu veranlassen, rechtzeitig die Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch zu nehmen und für eine Übernahme der Mietschuld durch das Sozialamt/die Wohngeldstelle zu sorgen.

e) Ob das Vollstreckungsgericht befugt ist, wegen der möglichen doppelten Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft zugunsten des abtretenden Arbeitnehmers einen Teil des an sich unpfändbaren Arbeitseinkommens der Pfändung zu unterwerfen, ist hier nicht zu entscheiden (so z.B. LG Hagen 22. Juli 1988, Az. 13 T 76/88, NJW-RR 1988, 1232; LG Detmold 20. September 1991, Az. 2 T 247/91, Rpfleger 1992, 74). Ein solcher Beschluss liegt nicht vor.

II. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gericht: BAG Erfurt, , Aktenzeichen: 9 AZR 692/99

Redaktion (allg.)

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