04. Dezember 2009, 12:48 Uhr
In einem Wohnraummietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann der Mieter im Rahmen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit und ohne Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht zeitlich befristet und im Mietvertrag individuell vereinbart worden ist.
Redaktion (allg.)
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