Die Bestellung eines Verwalters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn zu befürchten ist, dass der Verwalter seine eigenen Interessen über die Interessen der Gemeinschaft stellen wird. Zwar kann ein Verwalter auch gegen den Willen eines einzelnen Wohnungseigentümers gewählt werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung kann aber vorliegen, wenn in der Person des Bestellten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt, wie zum Beispiel mangelnde Eignung. Hier gab es einen Rechtsstreit zwischen dem neu bestellten Verwalter und einem anderen Wohnungseigentümer. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Verwalter seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer dazu nutzen könne, seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine ordnungsgemäße Verwaltung bei nicht nur geringfügigen Maßnahmen grundsätzlich die Einholung von drei Vergleichsangeboten vor Beauftragung durch die...
Wohnungseigentumsverwalter sehen sich nicht selten unterschiedlichen Interessen der Eigentümer ausgesetzt. Mitunter opponieren einzelne Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit. Auch wenn die Begehren...
Regelmäßig sind Beschlüsse zur Entlastung des Verwalters und Beirates Gegenstand von Eigentümerversammlungen. Die Verwalterentlastung ist im Gesetz selbst nicht geregelt, jedoch üblich und kann...
1. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung...
Den Organen der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen eigenständige Kompetenzbereiche zu. So ist die Wohnungseigentümerversammlung das Organ, das über Verwaltungsmaßnahmen zu entscheiden hat. Dem...
(Leitsätze des Bearbeiters): 1. Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können die auf die Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums bezogenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nur...