Aus dem Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten eine Verbesserung der
Heizleistung sowie die Beseitigung von Geräuschen aus der Heizung
in der von ihnen gemieteten Wohnung.
Die Kläger haben von der Beklagten am 1. März 1992 eine
im III. Obergeschoss des Hauses ... belegene Wohnung gemietet. Die
Wohnung liegt direkt unterhalb des Daches. Sie hat 2 ½ Zimmer und
ist 57,9 qm groß. Das Haus ... wird über eine zentrale
Fernheizungsanlage beheizt.
Die Kläger behaupten, dass sie bereits im ersten Winter nach
ihrem Einzug festgestellt haben, dass die Beheizung ihrer Wohnung
unzureichend sei. Selbst bei vollständig geöffneten Thermostatventilen
dauere es teilweise mehrere Stunden, bis im Wohnzimmer, Kinderzimmer
oder Schlafzimmer eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht
werde. Dies werde durch die beigefügten Messprotokolle belegt.
Wegen des Inhalts der Messprotokolle wird Bezug genommen auf die
Anlagen .... Bei Außentemperaturen unter 0 Grad Celsius erreichte
die Raumtemperatur nur höchstens 19 Grad Celsius oder gar weniger.
Dies sei auf zu klein dimensionierte Heizkörper oder eine zu
gering dimensionierte Heizanlage zurückzuführen. Bei voll
aufgedrehten Heizungsventilen trete ein starkes Rauschen und Knistern
in den Heizkörpern und Heizungsleitungen auf.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine eventuell nicht ausreichende
Erwärmung auf einer falschen Betätigung der Thermostatventile
beruhe. Dies habe die von ihr beauftragte Heizungsfirma festgestellt.
Bei einer Begehung der Wohnung am 20. Januar 1993 durch diese Heizungsfirma
sei eine ordnungsgemäße Funktion der Heizung festgestellt
worden, die Raumtemperatur habe 20 Grad Celsius betragen und nach
einer Erhöhung der Vorlauftemperatur innerhalb von 20 Minuten
21 Grad Celsius.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweis-Beschluss
vom 8. Juli 1994 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf
das Gutachten des Sachverständigen ... vom 20. November 1994
sowie die Ergänzungen in dessen Schreiben vom 11. Januar 1995.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend
Bezug genommen auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst
Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine
Verbesserung der Heizleistung in der von ihnen gemieteten Wohnung
in ..., dergestalt, dass in den Wintermonaten auch bei Temperaturen
unter 0 Grad Celsius durch die Zentralheizung eine Raumtemperatur
von 20 Grad Celsius erreicht werden kann sowie einen Anspruch auf
Beseitigung von Geräuschen an der Heizung in der von ihnen
gemieteten Wohnung dergestalt, dass es bei geöffneten Heizkörperventilen
nicht zu einem starken Rauschen und Knistern in den Heizkörpern
und Heizungsrohren kommt, aus § 536 BGB in Verbindung mit dem zwischen
den Parteien bestehenden Mietvertrag.
Die Beklagte ist gemäß § 536 BGB dazu verpflichtet,
die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch
Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Beheizbarkeit der Räume
gewährleistet ist und der Mietgebrauch nicht durch Rauschen
und Knacken der Heizung beeinträchtigt wird. Entsprechend den
heutigen Wohnbedürfnissen muss eine Heizanlage so ausgerichtet
sein, dass eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius jedenfalls
in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr in den Mieträumen auch erreicht
werden kann, und zwar auch bei Außentemperaturen unter 0 Grad
Celsius und auch dann ,wenn die Raumtemperatur beispielsweise in
den Nachtstunden auf 16 bis 17 Grad Celsius abgesenkt wurde. Zu
einer ordnungsgemäßen Beheizung gehört auch, dass
eine Erwärmung der Räume auf zumindest 20 Grad Celsius
nach einem Absenken der Temperatur auf nicht weniger als 16 oder
17 Grad Celsius oder nach einem Lüften der Räume innerhalb
angemessener Zeit erfolgen kann. Die Erwärmung der Räume
darf nicht mehrere Stunden dauern, vielmehr muss tagsüber die
Temperatur schon bereits nach kürzerer Zeit erreicht werden
können. Das Gericht sieht als angemessen einen Zeitraum von
einer halben bis längstens einer Stunde an, abhängig jeweils
von der Ausgangstemperatur.
Diesen Anforderungen wird die Heizung in der Wohnung der Kläger
nicht gerecht. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten
bestätigt, dass jedenfalls das Wohnzimmer nicht mehr als hinreichend
beheizbar bezeichnet werden kann, wenn man die DIN 4701 zur Wärmebedarfsermittlung
heranzieht. Ferner hat der Sachverständige ... bestätigt,
dass aufgrund eines fehlenden hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
im Haus ... insbesondere in den Morgenstunden in der Wohnung der
Kläger im III. Obergeschoss keine ausreichende Erwärmung
der Heizkörper eintritt, weil aufgrund physikalischer Gesetze
zunächst die gesamte Heizenergie in die Heizkörper des
Erdgeschosses, sodann in das I. und II. Obergeschoss fließt
und letztlich im Dachgeschoss nur noch der Rest des Heizungswassers
ankommt, das in den anderen Geschossen nicht verbraucht wurde. Erst
wenn die unteren Geschosse hinreichend erwärmt sind, steht
die Heizenergie für die oberen Geschosse zur Verfügung.
Dies stellt einen Mangel der Heizanlage dar. Dieser wird auch nicht
dadurch ausgeglichen, dass nach den weiteren Feststellungen des
..(Original nicht lesbar).. ausreichend groß dimensioniert
sind, denn die Wärmebedarfsberechnung nach dieser DIN-Norm
geht davon aus, dass die Heizungsanlage auch so dimensioniert ist,
dass die Heizkörper ihre Nennleistung auch tatsächlich
erbringen können, was aber nicht der Fall ist, wenn aus dem
Leitungssystem nicht genügend Wärme zur Verfügung
gestellt wird.
Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass
sie insbesondere die Schlafräume auch während der Nachtstunden
voll heizen, damit in den Morgenstunden eine ausreichende Temperatur
in den Räumen herrscht. Es ist Sache der eigenverantwortlichen
Lebensgestaltung eines jeden einzelnen, ob er lieber in kühleren
oder in gut beheizten Räumen schläft, bei Mieträumen
allerdings nur, wenn und soweit dadurch keine Beeinträchtigung
der Bausubstanz, z.B. durch zu starke Auskühlung des Mauerwerks,
erfolgt. Eine Absenkung der Raumtemperatur lediglich in den Nachtstunden
auf jedenfalls 17 Grad Celsius ist dem Mieter gestattet. Für
diesen besteht keine Heizpflicht. Er kann auf die Beheizung seiner
Räume verzichten, solange er dafür sorgt, dass keine Schäden
am Mietobjekt eintreten können, was bei einer Absenkung der
Heiztemperatur um wenige Grad während der Nachtstunden auch
regelmäßig nicht zu befürchten ist.
Die Beklagte ist auch dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
dafür Sorge zu tragen, dass es bei geöffneten Heizkörperventilen
nicht zu einem starken Rauschen und Knistern in den Heizkörpern
und Heizungsrohren in der Wohnung der Kläger kommt. Ständiges
Rauschen und Knacken der Heizung stellt einen Mangel dar, den Immobilien Vermieten im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
beseitigen muss. Der Sachverständige hat festgestellt, dass
gegenüber einem Grundschallpegel von 25 dB (A) bei geöffnetem
Heizkörperventil ein Schalldruckpegel von 46,1 dB (A) besteht.
Diese Geräusche sind auf die vorhandene Umwälzpumpe zurückzuführen.
Nach DIN 4109 Tabelle 4 dürfen in schutzbedürftigen Räumen,
so in Wohn- und Schlafräumen, Schalldruckpegel von 30 dB (A)
von Geräuschen aus sonstigen haustechnischen Anlagen (Heizungsanlage)
nicht überschritten werden. Eine Überschreitung dieser
DIN-Werte, die den derzeit gültigen Erkenntnisstand der sachverständigen
Kreise wiedergeben, stellt in aller Regel einen Mangel dar. Auf
das Baualter der Anlage oder das Inkrafttreten der DIN-Norm kommt
es insoweit nicht an. Vielmehr ist von den heute maßgeblichen
Standards auszugehen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, 6. Aufl., § 537
Rdnr. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Gericht: AG HAMBURG41
Aktenzeichen: a C 1371/93
Redaktion (allg.)
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