Was gilt bei leeren Büros?

Der Käufer einer Büroimmobilie, in der teilweise Flächen unvermietet sind, kann trotzdem den Sofortabzug von Vorsteuern geltend machen. Er muss lediglich seine Absicht zur Vermietung unter der Option zur Umsatzsteuer glaubhaft darlegen. Zumindest sollte diese Absicht gegenüber "sonstige Verwendungserwägungen, die einer Option entgegenstehen könnten", überwiegen. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist mit der Entscheidung erheblich ausgeweitet worden.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Streit war die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern, die die Klägerin
im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bebauten Grundstücks geltend
macht.

Die Klägerin wurde als GmbH und Co. KG Ende 1995 gegründet.
Einzige Kommanditistin ist die H-Holding AG, zuvor firmierend als X AG.
Diese hält zugleich alle Anteile an der Komplementärin, der
X-Immobilien-GmbH mit Hauptsitz in .... Letztere ist unter anderem als
Komplementärin von mehr als 50 Kommanditgesellschaften tätig,
die Büro- wie auch Wohnimmobilien zu Vermietungszwecken halten.

Aufgrund des Vertrags vom 14. Dezember 1995 erwarb die Klägerin
von ihrer Kommanditistin im Wege einer Einbringung das Grundstück
Z-Straße in ..., das bei der Kommanditistin weder den ganzen Geschäftsbetrieb
noch einen abgeschlossenen Teilbetrieb dargestellt hatte. Auf dem Grundstück
befindet sich ein um 1930 errichtetes Bürogebäude, das von 1993
bis 1996 kernsaniert und teilweise aufgestockt wurde. Besitz, Nutzen und
Lasten des Grundstücks gingen am 1. Januar 1996 auf die Klägerin
über. Die Vertragsbeteiligten behielten sich laut Vertrag die Option
zur Regelbesteuerung nach § 9 Umsatzsteuergesetz –UStG- vor.

Mit Rechnung vom 20. Dezember 1996 wies die einbringende Kommanditistin
gegenüber der Klägerin unter Ausübung einer Teiloption
für den Teil des Grundstückswerts, der dem ihrer Meinung nach
unter Option zur Umsatzsteuer zu vermietenden oder bereits vermieteten
Flächenanteil des Bürogebäudes entsprach, nämlich
für 24.885.060 DM (94,62 % des der Einbringung zugrunde gelegten
Gesamtwerts) eine Umsatzsteuer von 15 v.H. – 3.732.759 DM aus.

Mit Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1996 meldete die Klägerin
daraufhin beim Beklagten abzugsfähige Vorsteuern von 3.733.057,27
DM aus dem Erwerb der Immobilie an.

Der Beklagte führte im Mai 1997 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
durch. Dabei ging er entsprechend der im Streitfall geltenden Anwendungsvorschrift
des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG davon aus ,dass ein Verzicht auf die Steuerbefreiung
für die von der Klägerin geplanten Vermietungsumsätze nach
§ 9 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 12 UStG den Nachweis durch die Klägerin
voraussetze, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht
unternehmerischen Zwecken diene oder zu dienen bestimmt sei. Dieser Nachweis
sei in zwei Bereichen nicht erbracht, so dass mangels Optionsfähigkeit
insoweit der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 und 2 UStG ausgeschlossen
sei.

Erstens habe die Klägerin im Jahre 1996 Räumlichkeiten an ihre
Komplementärin vermietet. Da die Komplementärin bei der Erbringung
von Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeiten für
Personengesellschaften, an denen sie selbst beteiligt sei, nicht unternehmerisch
handele, scheitere insoweit die Option nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG. Den
Anteil der hierbei als nicht unternehmerisch anzusehenden Tätigkeiten
schätzte der Beklagte auf 30 v.H. der in den Räumen ausgeübten
Gesamtbetätigung der Komplementärin, was zu einer Vorsteuerkürzung
von 75.028,46 DM führte.

Zweitens habe bis zur Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung
und auch auf unabsehbare Zeit darüber hinaus ein großer Teil
des Bürogebäudes, nämlich 2.112,61 qm, leer gestanden.
Wegen des in ... seit Mitte der Neunziger Jahre herrschenden Überangebots
an Büroflächen zeichne sich keineswegs ab, dass alle bei der
Klägerin leer stehenden Flächen in der Weise vermietet werden
könnten, dass eine Option zulässig sei. Die Klägerin müsse
vielmehr in unternehmerischer Verantwortung einen möglichst hohen
Vermietungsgrad auch unter Aufnahme solcher Mieter anstreben, bei denen
keine unternehmerische Nutzung stattfinde. Dies sei so auch in einem benachbarten,
von einer Schwestergesellschaft der Klägerin erworbenen Grundstück
bis zum Zeitpunkt der Prüfung bereits praktiziert worden. Dort seien
über 50 v.H. der Flächen für nicht unternehmerische Zwecke
vermietet gewesen. Der Beklagte schätzte daher von der Leerstandsfläche
einen Nutzungsanteil von 80 v.H. = 1.690,09 qm als zum Vorsteuerabzug
berechtigend, woraus sich für den Rest eine weitere Vorsteuerkürzung
von 311.685,38 DM ergab.

Weitere Vorsteuerkürzungen bezogen sich daneben noch auf in der
Folgezeit unstreitig gebliebene Positionen.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung wertete der Beklagte in einem Bescheid
über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 1996 vom 2.
September 1997 aus, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte.

Die Klägerin veräußerte ihr Grundstück Ende 1999
im Wege einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im
Ganzen (§ 1 Abs. 1 a UStG).

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte einen Bescheid über
die Umsatzsteuer für 1996 erlassen, bei dem er wiederum die nach
der Sonderprüfung streitig gebliebenen Vorsteuern unberücksichtigt
gelassen hat. Den Bescheid hat die Klägerin gemäß § 68
Finanzgerichtsordnung –FGO- zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Vorsteuerkürzungen,
betreffend die von ihrer Komplementärin gemieteten Büroräume,
gewendet hat, hat sie ihr diesbezügliches Klagebegehren in der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen.

Hinsichtlich der auf die Leerstandsflächen bezogenen Vorsteuerversagung
macht die Klägerin geltend, nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs –EuGH- und des Bundesfinanzhofs –BFH-, komme es
für den Vorsteuerabzug dem Grund und der Höhe nach ausschließlich
auf die im Besteuerungszeitraum des unternehmerischen Leistungsbezugs
beabsichtigte tatsächliche Verwendung an. Sogar eine spätere
anderweitige Verwendung berühre das Recht auf Vorsteuerabzug für
den Besteuerungszeitraum der Investition nicht mehr. Sie, die Klägerin,
habe aber im Jahre 1996 die Absicht gehabt, die leer stehenden Räume
an Unternehmer zu vermieten, die sie einer Nutzung zu unternehmerischen
und damit optionsermöglichenden Zwecken zuführen sollten. Diese
Absicht sei in gutem Glauben erklärt worden, denn entsprechende Vermietungsmöglichkeiten
hätten potenziell bestanden und seien auch in den Folgejahren in
großem Umfang realisiert worden. Hierzu verweist die Klägerin
auf eine Aufstellung, der zu Folge von 1997 bis 1999 1.300 qm der Leerstandsfläche
unter zulässiger Option zur Umsatzsteuer vermietet worden seien,
ohne dass es irgendwelche neuen Mietverhältnisse ohne unternehmerische
Nutzung gegeben habe.

Ferner könne die erklärte Absicht zur Vermietung unter zulässiger
Ausübung der Option zur Umsatzsteuer durch objektive Anhaltspunkte
belegt werden. So gehe schon aus einer vor Einbringung des Grundstücks
von der Kommanditistin der Klägerin für deren Aufsichtsrat erstellten
Vorlage und einem entsprechenden Mietvertragsentwurf hervor, dass eine
Vermietung des gesamten Bürogebäudes mit Wirkung vom 1. März
1995 an die A GmbH unter zulässiger Option zur Umsatzsteuer geplant
gewesen sei. Allerdings sei der Mietvertragsentwurf dann nicht umzusetzen
gewesen. Nach dem Grundstückserwerb durch die Klägerin seien
jedoch in der Presse Anzeigen geschaltet worden, in denen unter dem Namen
der Komplementärin provisionsfreie Vermietungen des Objekts mit der
Überschrift "Büroflächen ... zu 80 % an namhafte Firmen
vermietet" angeboten worden seien. Mit der Vermarktung der Flächen
seien daneben die B, ein mit der Gruppe, zu der die Klägerin gehört,
verbundenes Unternehmen, sowie Gewerbemakler betraut gewesen. Bei allen
Vermietungsbemühungen sei das Ziel, die Vermietung unter Erhaltung
der Möglichkeit einer Option zur Umsatzsteuer gewesen. Zum Beweis
für ihre Behauptung hat die Klägerin den Mitarbeiter ihrer Komplementärin,
Herrn K als Zeugen benannt. Allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen
sei es auch entgegen der Auffassung des Beklagten ersichtlich geboten
gewesen, selbst unter Inkaufnahme längeren Leerstands an dem Ziel
einer optionsermöglichenden Vermietung zur unternehmerischen Nutzung
festzuhalten. Denn die wirtschaftlichen Nachteile wegen des Wegfalls der
in die Kalkulation aufgenommenen Vorsteuervergütungsansprüche
wögen schwerer als die Vorteile einer kurzfristig erlangbaren Vermietung
zu nicht unternehmerischen Zwecken.

Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid vom 10. November 1998 festgesetzte
Umsatzsteuer für 1996 in Höhe weiterer berücksichtigungsfähiger
Vorsteuern von 311.685,38 DM zu mindern, hilfsweise, die Revision zuzulassen
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, die von der Klägerin erklärte Absicht zur Vermietung
unter Option stehe nicht im Einklang mit den objektiven Gegebenheiten
des Sachverhalts, so dass die Erklärung nicht ernsthaft sei. Das
Überangebot an Büroflächen, das sich für Berlin bereits
1996 klar abgezeichnet habe, habe dazu geführt, dass ein Unternehmer
gerade unter dem Gesichtspunkt betriebswirtschaftlicher Rentabilität
jede sich bietende Gelegenheit zur Vermietung habe aufgreifen und erwägen
müssen. Ausgehend von der Hauptstadtfunktion Berlins sei dabei klar
gewesen, dass als potenzielle Mieter zunehmend auch Behörden, auswärtige
Vertretungen, Vereine und dergleichen infrage kämen, bei denen die
Optionsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Dem entspreche als Indiz auch
die tatsächliche Vermietungslage im Nachbargebäude der Schwestergesellschaft.
Die Darlegungen der Klägerin zu den bis 1999 dann tatsächlichen
erfolgten Neuvermietungen entkräfteten dieses Bild nicht. Denn unter
Option vermietet worden seien insoweit lediglich Flächen von 1.300
qm. Dies liege noch weit unterhalb des Anteils, der vom Beklagten als
abzugsfähig (80 v.H. der Leerstandsflächen – 1.690,09 qm)
behandelt worden sei.

Das Gericht hat Herrn ... in der mündlichen Verhandlung als Zeugen
dazu vernommen, ob die Klägerin im Jahr 1996 die Absicht hatte, die
in ihrem Gebäude leer stehenden Räumlichkeiten in der Weise
zu vermieten, dass sie weder Wohnzwecken noch anderen nicht unternehmerischen
Zwecken dienen würden.

Der Zeuge hat ausgesagt, er sei seit Anfang 1996 Leiter des Rechnungswesens
der Komplementärin, aber schon vorher mit den betrieblichen Verhältnissen
befasst und vertraut gewesen. Mit der Akquisition von Mietern sei er nicht
unmittelbar befasst gewesen. Allerdings könne er sagen, dass es Firmenstrategie
gewesen sei, möglichst an solche gewerblichen Mieter zu vermieten,
bei denen für die Klägerin die Möglichkeit der Option zur
Umsatzsteuer bestanden habe. Darauf sei die Kalkulation ausgerichtet gewesen.
Es habe die feste Absicht bestanden, im Grundsatz nur umsatzsteuerpflichtig
zu vermieten. Dies bedeute zwar nicht, dass ein Mieter, bei dem die Option
zur Umsatzsteuer ausgeschlossen wäre, unter keinen Umständen
in Frage gekommen wäre. Jedoch wäre ein derartiges Mietverhältnis
höchstens als Ausnahmefall aufgrund der Zwänge des Marktes in
Erwägung gezogen worden, um etwa zu lange Leerstände zu vermeiden.
Seine Eingehung hätte längere Entscheidungsprozesse innerhalb
des Hauses erforderlich gemacht.

Der für die Klägerin zuständige Niederlassungsleiter der
Komplementärin hätte sich eine umsatzsteuerfreie Vermietung
von der Geschäftsleitung der Komplementärin genehmigen lassen
müssen. Hätte er ohne Genehmigung vermietet, hätte er Ärger
mit der Hauptstelle bekommen. Der unbedingte Wunsch des Unternehmens,
steuerpflichtig zu vermieten, sei aufgrund ständiger Kommunikation
mit den Entscheidungsträgern, etwa auch durch regelmäßige
monatliche Treffen, diesen durchaus geläufig und werde auch beachtet.

Für die Niederlassungen gebe es eine Budgetplanung, für deren
Einhaltung der Niederlassungsleiter verantwortlich sei. Die Objekte der
Gesellschaft würden unternehmensintern auf ihre Rentabilität
geprüft. Würde sich herausstellen, dass die Ziele wegen einer
umsatzsteuerfreien Vermietung nicht erreicht worden wären, würden
diejenigen, die diese Vermietung genehmigt hätten, zur Rechenschaft
gezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
sowie der Beweiserhebung nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze, der beigezogenen Akten sowie des Protokolls über
die mündliche Verhandlung Bezug. Dem Gericht haben vier Bände
der vom Beklagten für die Klägerin unter Steuernummer ... geführten
Steuerakten (Umsatzsteuer-, Umsatzsteuer-Voranmeldungs-, Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts-
und Gesellschaftsvertragsakten) vorgelegen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist im Umfang des mit der Antragstellung in der mündlichen
Verhandlung aufrecht erhaltenen Klagebegehrens begründet.

Die Versagung der Vorsteuern für die auf den Leerstandsbereich zu
beziehenden Anteile des in Rechnung gestellten Einbringungswerts ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung
–FGO). Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug auch insoweit zu.

Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 UStG die in Rechnungen
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Ausgeschlossen ist allerdings
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug für die
Steuer auf Eingangsleistungen, die der Unternehmer zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet. Zu den steuerfreien Umsätzen
zählen grundsätzlich nach § 4 nr. 12 Buchst. a UStG auch Vermietungsumsätze.
Diese können allerdings vom vermietenden Unternehmer im Wege der
Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt werden.
Im Streitfall war die Optionsmöglichkeit gemäß § 27 Abs.
2 Nr. 3 UStG (Fertigstellung des Bürogebäudes vor dem 1. Januar
1998 und Beginn der Errichtung vor dem 11. November 1993) in Verbindung
mit der demzufolge geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 UStG davon abhängig,
dass die Vermietung an einen anderen Unternehmer nachweislich weder Wohnzwecken
noch anderen nicht unternehmerischen Zwecken diente oder zu dienen bestimmt
war.

Zwar erfolgte im Streitfall im Umfang des vom Beklagten versagten Vorsteuerabzugs
für den Leerstandsteil seitens der Klägerin weder im Streitjahr
noch später eine tatsächliche Verwendung. Jedoch stellt der
Sachverhalt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass die Klägerin
bei Erwerb des Bürogebäudes und während des Streitjahrs
1996 insofern eine Verwendung zur steuerpflichtigen Vermietung unter Optionsausübung
beabsichtigte, was nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH,
der sich auch der erkennende Senat anschließt, zur Bejahung des
Rechts auf Sofortabzug von Vorsteuern im Besteuerungszeitraum der Investitionsmaßnahme
ausreicht (vgl. die EuGH-Entscheidungen vom 8. Juni 2000, Rs.C-396/98,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
– BFH/NV 2001, Beilage 1, 15, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2000,
336; Rs.C-400/98, Breitschl. UR 2000, 329 sowie zusammenfassend hierzu
das BFH-Urteil vom 8. März 2001, Az. V R 24/98, BFH/NV 2001, Beilage
1, 20, UR 2001, 214). Das erwähnte Urteil des BFH bejaht dabei den
Sofortabzug für einen Sachverhalt, bei dem, wie im vorliegenden Streitfall
die den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung erst nach fiktiver,
d.h. tatsächlich nicht zur Ausführung gekommener Option möglich
gewesen wäre. Der BFH führt dazu aus, die Absicht, solche nach
Optionen steuerpflichtigen Verwendungsumsätze auszuführen, könne
nicht mit der Begründung als für das Recht auf Vorsteuerabzug
unbeachtlich behandelt werden, ohne tatsächliche Ausführung
des Verwendungsumsatzes sei ein Verzicht auf dessen Steuerfreiheit unzulässig.

Im Einzelnen war für die Frage der Entstehung und des Umfangs des
Rechts auf Vorsteuerabzug nach der vorerwähnten Rechtsprechung von
EuGH und BFH zu prüfen, ob von der Klägerin zur Zeit des Leistungsabzugs
die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche
Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben wurde
und ob dies durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.

Die Klägerin macht geltend, die Erklärung, auch hinsichtlich
leer stehender Flächen zu besteuerten Umsätzen führende
wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, seit Erwerb des
Büroobjekts abgegeben und hieran auch trotz schwieriger Vermarktungslage
festgehalten zu haben. Sie wird in dieser Behauptung durch die glaubhafte
und differenzierte Aussage des Zeugen ... gestützt, derzufolge aufgrund
firmenintern hervorgetretener Vorgaben bei allen Vermarktungsaktivitäten
die feste und vorrangige Absicht bestanden habe, im Grundsatz nur umsatzsteuerpflichtig
zu vermieten, während ein Mietverhältnis, bei dem die Option
zur Umsatzsteuer ausgeschlossen gewesen wäre, höchstens als
Ausnahmefall aufgrund besonderer Zwänge des Marktes hätte in
Erwägung gezogen werden können.

Eine derartige Willens- und Handlungsausrichtung erfüllt die an
das Vorliegen einer Absicht zu stellenden Begriffsandorderungen. Entsprechend
dem vor allem für das Strafrecht entwickelten Absichtsbegriff bedeutet
Absicht die intensivste Form des Vorsatzes. Während direkter Vorsatz
allein schon bei Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gegeben
ist, muss für die Absicht das Streben nach einem Erfolg als Zwischen-
oder Endziel als bestimmendes voluntatives Element hinzukommen (vgl. etwa
Gast-de Hahn, Joecks, Voss, Kommentar zum Steuerstrafrecht, 5. Aufl.,
zu § 369 Abgabenordnung –AO- Rdnr. 50; Münchener Rechts-Lexikon,
1. Aufl. 1987, "Absicht"). Vor diesem Hintergrund hätte
es etwa nicht ausgereicht, wenn die Klägerin lediglich gleichermaßen
eine Verwertung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug eröffnen
oder die ihn nicht eröffnen würden, für möglich in
ihren Willen aufgenommen hätte. Eine derartige Unentschiedenheit
tritt jedoch aus ihren Erklärungen, den von ihr aufgezeigten Indizien
und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hervor. Vielmehr lässt
sich diesen Grundlagen ein eindeutiges und sonstige Verwendungserwägungen
überwiegendes Streben in dem Sinne entnehmen, dass die Klägerin
das Bürogebäude gerade mit dem Ziel erwarb und bereit hielt,
es zu einer steuerpflichtigen Vermietung zu verwenden. Hierfür sprechen
die von ihr dargetanen nachvollziehbaren Kalkulationsgesichtspunkte, denen
zu Folge sich die Erhaltung des Rechts auf den zahlenmäßig
beachtlichen Vorsteuerabzug als von höherem Gewicht gegenüber
einer vorübergehenden Eindämmung des Mietausfalls infolge von
Leerstand durch Eingehung nicht optionsfähiger Mietverhältnisse
darstellt, ferner die Bekundungen des Zeugen ... sowie auch der Umstand,
dass die Klägerin offenbar an ihrer erklärten Absicht bei Abschluss
neuer Mietverträge nach dem Streitjahr konsequent festhielt.

Es würde nach Auffassung des Gerichts zu weit führen, allein
aufgrund des Angebotsüberhangs auf dem Berliner Büroflächenmarkt
im Streitjahr und den sich daraus ergebenden Vermarktungsschwierigkeiten,
die auch für den Leerstand bei der Klägerin mitursächlich
gewesen sein dürften, deren erklärte Absicht von vornherein
als nicht ernsthaft oder nicht in gutem Glauben abgegeben und somit unbeachtlich
anzusehen, wie dies der Beklagte offenbar will. Denn zum einen ist es
Ausdruck der Dispositionsfreiheit eines Unternehmers, individuell darüber
zu entscheiden, welche Marktangebote er ausschöpfen will und welche
nicht. Dem entspricht es, dass die vorerwähnte Rechtsprechung des
EuGH den Vorsteuerabzug zentral vom Vorliegen einer unternehmerischen
Verwendungsabsicht und somit von einem subjektiven Willenselement abhängig
macht, was gerade auch die Freiheit des Unternehmers voraussetzt, individuell
über die Marktverwertung zu bestimmen, ohne dass seine Entscheidung
durch einen allgemeinen Maßstab der Objektivierung verdrängt
oder eingeschränkt werden darf. Zum anderen enthält eine vernunftorientierte
Willens- und Absichtsbildung weithin auch den Vorbehalt einer Korrektur
bei sich ändernden oder hinzutretenden Sachverhaltsgrundlagen. In
diesem Sinne ist es unschädlich, dass die Klägerin, wie dies
insbesondere aus der Aussage des Zeugen ... hervorgeht, bei besonderen
wirtschaftlichen Problemen als Ausnahmefall auch eine Vermietung zu nicht
unternehmerischen Zwecken in Erwägung zu ziehen bereit war. Dies
steht dem eindeutigen Vorrang des Strebens nach einer Vermietung unter
Option nicht entgegen und ist im Übrigen mit der Rechtsprechung des
EuGH auch insoweit vereinbar, als dieser im Falle einer später erforderlichen
Anpassung der Verwendungsabsicht an gewandelte Verhältnisse davon
ausgeht, dass unter Erhaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Investitionszeitraum
lediglich eine Berichtigung des Vorsteuerabzug in nachfolgenden Zeiträumen
unter den in Art. 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
– 6. EG-Richtlinie (entsprechend § 15 a UStG) geregelten Voraussetzungen
zu erfolgen hat (vgl. die EuGH-Entscheidungen vom 15. Januar 1998, Rs.C-37/95,
Ghent Coal, Internationales Steuerrecht –IstR- 1998, 112 und in BFH/NV
2001, Beilage 1, 15, UR 2000, 336). Das Gericht hält es somit insbesondere
auch für ungerechtfertigt, die Absicht der Klägerin nach dem
konkret erkennbaren Grad ihres Strebens und ihrer Willenausrichtung allein
deswegen zu verneinen, weil sie offenbar vorausschauend die Anpassungsmöglichkeit
bereits im Zeitraum des Leistungsbezugs als Ausnahmefall in ihre Erwägungen
zur Verwendung ausdrücklich aufgenommen hatte anstatt dies erst nach
einem etwaigen Wandel der Verhältnisse zu tun.

Auch die von EuGH und BFH verlangte Voraussetzung, dass die Absichtserklärung
in gutem Glauben abgegeben worden sein müsse, ist im Streitfall als
erfüllt anzusehen. Denn das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin die von ihr erklärte Absicht nur betrügerisch
oder rechtsmissbräuchlich vorgespiegelt haben sollte (vgl. in diesem
Sinne erläuternd zum Merkmal "in gutem Glauben" die EuGH-Entscheidung
in BGH/NV 2001, Beilage 1,15, UR 2000, 336). Trotz der offenkundigen Vermarktungsprobleme
bestand objektiv eine hinreichende Möglichkeit zur Verwirklichung
der erklärten Absicht, was sich auch an den in den Jahren 1997 bis
1999 neu abgeschlossenen Mietverhältnissen zeigt. Dass es sich die
Klägerin kraft ihrer subjektiven Entscheidung im Streitjahr vorbehielt,
bis auf weiteres von der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung
abzusehen und die leer stehenden Räume statt dessen für steuerpflichtige
Vermietungen vorhielt, wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen
... gestützt, den das Gericht für glaubwürdig ansieht.
Diese Zeugenaussage wie auch die sonstigen Indizien, die die Klägerin
für ihre Absichtserklärung anführt, lassen zudem in hinreichendem
Maße objektive Anhaltspunkte hervortreten (Kalkulationsvorgaben,
interne Anweisungslage bei der Komplementärin der Klägerin,
tatsächliche spätere Belegungen leer stehender Flächen
entsprechend der erklärten Absicht), aufgrund deren Gesamtwürdigung
das Gericht vom Beleg der erklärten Absicht auszugehen vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 136 Abs. 2,
135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Den Streitwert hat das Gericht entsprechend
den gestellten Anträgen und dem Beteiligtenvorbringen nach den §§
13 und 25 Gerichtskostengesetz –GKG- festgesetzt. Die Entscheidungen
über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.
10, 711 Zivilprozessordnung.

Da das Urteil in Anwendung der bezeichneten Rechtsprechung von EuGH und
BFH ergeht, sind die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung
nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 nr. 1 und 2 FGO).
 

Gericht: FG BERLIN
Aktenzeichen: 7 K 7115/98

Redaktion (allg.)

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