Aus den Entscheidungsgründen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs.1
ZPO.
Die teilweise zurückgenommene Berufung der Kläger ist
in dem nunmehr noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig, §§
516, 519 ZPO, ebenso die unselbständige Anschlußberufung
der Beklagten.
1) Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene
Urteil ist richtig und das Berufungsvorbringen rechtfertigt weder
seine Abänderung noch erfordert es die Erhebung eines Beweises.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der Entscheidung
des Landgerichts (§ 543 Abs.1 ZPO), denen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen
Folgendes hinzuzufügen ist:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger
im Hinblick auf die Verjährung ihrer Forderungen aus Wasserlieferung
und Abwasserbeseitigung als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs.1 Nr.1
BGB anzusehen sind.
a) Auch eine Gemeinde kann durch ihren Eigenbetrieb Kaufmann gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr.1 HGB sein; Voraussetzung ist lediglich, daß
dieser Eigenbetrieb kaufmännischen Gesichtspunkten verpflichtet
ist und insbesondere einen Gewinn zu erwirtschaften hat. Daß
eine Eintragung im Handelsregister fehlt, ist unerheblich (§ 36
HGB; vgl. BGHZ 114,257f. = NJW 1991, 2134f.). Eine derartige Verpflichtung
zur Gewinnerzielung der Kläger ergibt sich unbeschadet ihrer
Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts schon aus dem Eigenbetriebsgesetz
i.d.F. vom 22. Dezember 1988 (GVBI. Berlin 1989,117), ausweislich
dessen § 11 Abs.1 die gemäß § 1 Abs.1 als wirtschaftliche
Unternehmen anzusehenden Kläger als Eigenbetriebe Berlins im
Betriebsteil Wasserversorgung einen Gewinn erzielen sollten, während
für den Betriebsteil Abwasser dieses nicht galt. Damit kann
vorliegend abweichend von dem in BGH NWvZ 1991, 606 entschiedenen
Fall nicht aus dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht im Wasserversorgungsbereich
auf eine generell fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden,
sondern es ist vielmehr mit dem Landgericht von einer Gewinnerzielungsabsicht
auszugehen.
b) Dies führt mit dem Landgericht zu einer Anwendbarkeit des
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die gesamte Geschäftstätigkeit
der Kläger. Denn nach dem Zweck der kurzen Verjährung
des § 196 Abs.1 Nr.1 BGB ist vorliegend die Anwendung der kurzen
Verjährung auf die gesamte Geschäftstätigkeit der
Kläger geboten. Hierzu hat der BGH in BGHZ 91,305ff. = NJW
1984,2086f ausgeführt:
§ 196 BGB gilt zwar auch fürAnsprüche aus Geschäffen
mit erheblicher wirtschafflicher Tragweite (...). Dennoch handelt
es sich bei den im Katalog des § 196 Abs. 1 BGB aufgeführten
Ansprüchen regelmäßig um solche des täglichen
Lebens. Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs.
1 BGB wurde nach den Motiven zum BGB vor allem aus sogenannten "rechtspolizeilichen"
Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung
eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäffe
regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis
der Beteiligten haffen bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine
Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner
nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch
genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren
Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei
(...). Maßgebend für die kurze Verjährung des §
196 Abs. 1 BGB (in den Mot. und Prot.: § 156) waren also in erster
Linie Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, während die im
ersten Entwurf daneben bestehenden wirtschaffspolitischen Gründe,
insbesondere die Eindämmung des "Borgsystems im Geschäftsverkehr"
später in den Hintergrund traten (Mot. Mugdan I, S. 516f.).
Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für
alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist
zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche
in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung
von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen (BGH
NJW 1984,2086).
Die voranstehende Überlegung und Motivationslage gilt in gleichem
Umfang auch in der Entsorgung verbrauchten Wassers. Hinzu kommt,
daß die gemeinsame Aufstellung der Rechnungsbeträge auf
einer einzigen Rechnung und deren Zusammenfassung zu einem Zahlbetrag
schon aus praktischen Gründen gegen unterschiedlich lange Verjährungsfristen
spricht. Denn der gesetzgeberische Zweck eines Schuldnerschutzes
für breite Bevölkerungskreise würde sonst durch eine
derartig verwirrende Gestaltung unterlaufen.
c) Dem steht auch die in der Berufungsbegründung angeführte
Vorschrift des § 2 Abs. 9 des Eigenbetriebsreformgesetzes (EigRefG)
in Verbindung mit § 3 der Betriebssatzung der Klägerin vom
25. November 1993 (ABI. Bln. Nr. 63 S. 3941) nicht entgegen.
Denn zum einen ist das EigRefG erst zum 1. Januar 1994 in Kraft
getreten (GVBI. 1993, 319) und damit nach dem für die vorliegend
streitige Rechnung maßgeblichen Rechnungszeitraum. Zum anderen
steht auch die Tatsache, daß gemäß § 3 der Betriebssatzung
- unbeschadet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf den hier maßgeblichen
Zeitraum - für die Entgeltberechnung im Bereich des Anschluß-
und Benutzungszwangs die Vollkostendeckung einschließlich
der für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen
Rücklagen mit Ausnahme der Eigenkapitalzinsen die Obergrenze
darstellt, der Annahme eines insgesamt kaufmännischen Geschäftsbetriebes
nicht entgegen.
Dem steht auch die fehlende Möglichkeit, für die Entwässerungsleistungen
Mehrwertsteuer zu erheben, nicht entgegen. Denn diese Folge beruht
nicht auf der Unterscheidung von kostendeckender oder gewinnorientierter
Geschäftstätigkeit der Kläger. Vielmehr nimmt das
Steuerrecht eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne
des UStG gerade bei den Betrieben gewerblicher Art der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts an (§ 2 Abs.3 UStG), hierzu
zählen nach dem in § 2 Abs.3 UStG ausdrücklich genannten
§ 4 KStG auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen (§ 4 Abs.
3 KStG).
2) Die Anschlußberufung der Beklagten ist begründet.
Zu Recht rügen die Beklagten, daß das Landgericht den
Refinanzierungszinssatz der Kläger, den diese mit 6,89 % angegeben
haben, auf das Bestreiten der Beklagten als offenkundig im Sinne
des § 291 ZPO angesehen und so trotz fehlenden Beweisantritts der
Kläger nicht den aus den §§ 288, 284 BGB geschuldeten Zinssatzes
von 4 % zuerkannt hat. Denn aus dem angefochtenen Urteil ist nicht
ersichtlich, woher die Offenkundigkeit der streitigen Tatsache rührt.
Gerichtskundig ist eine Tatsache, die das erkennende Gericht bzw.
die Mehrheit des Kollegialgerichts selbst amtlich wahrgenommen hat
oder ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts ersichtlich
ist (Thomas/ Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 291 Rdn. 2; Zöller/Greger,
ZPO, 20. Aufl., § 291 Rdn.1). Gerichtskundige Tatsachen müssen
aber als solche vom Gericht mitgeteilt und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht werden, sonst ist das rechtliche Gehör
verletzt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 291 Rdn.
4 m.w.N.; Thomas/Putzo, a.a.O., § 291 Rdn. 2; Zöller/Greger,
a.a.O., § 291 Rdn.3). Für eine solche Erörterung ist aus
den Verfahrensakten nichts ersichtlich.
Ferner kann, was in der ersten Instanz gerichtsbekannt war, in
der zweiten Instanz des Beweises bedürfen (Zöller/Greger,
a.a.O., § 291 Rdn. 1). Vorliegend ist ein Refinanzierungszinssatz
der Kläger von 6,89 % nicht offenkundig. Mangels näherer
Darlegung ihrer Refinanzierungskosten nebst Beweisantritt fehlt
es schon an einem schlüssigen Vortrag der Kläger zu ihrem
Verzugsschaden. Mithin verbleibt es für die zuerkannten Zinsen
wegen des Mahnschreibens vom 23. Dezember 1993 mit Fristsetzung
bis zum 20. Januar 1994 bei der Regelung der §§ 288, 284 BGB, der
weitergehende Zinsanspruch ist abzuweisen. Ein höherer Zinsanspruch
folgt auch nicht aus § 352 HGB, denn vorliegend handelt es sich
nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft.
3) Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 515 Abs.3, 708
Nr.10, 713, 546 Abs.2 ZPO.
Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 12 U 854/97
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