WEG als Stromproduzent gewerblich tätig

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet eine höchstrichterliche Entscheidung. Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen. Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das fürrechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung durch den Stromverkauf könne die  Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Gericht: Bundesfinanzgericht
Aktenzeichen: IV R 6/16
Urteil vom: 20.09.2018

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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