Aus dem Tatbestand
Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das fürrechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.
Gericht: Bundesfinanzgericht
Aktenzeichen: IV R 6/16
Urteil vom: 20.09.2018
Redaktion (allg.)
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