Aus dem Tatbestand
In dem entschiedenen Fall wollte ein 80-jähriger gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen Fahrstuhl zu seiner Eigentumswohnung im 5. Stock installieren. Die Miteigentümer lehnten seinen Antrag wegen befürchteter Nachteile ab. Mit einer gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollte der 80-jährige Wohnungseigentümer erreichen, dass der Einbau eines Personenaufzugs geduldet werden muss.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Mannes abgewiesen. Die Begründung: Der einzelne Eigentümer habe keinen Anspruch auf einen nachträglichen Aufzugseinbau, um zu seiner Wohnung zu kommen. Das Eigentumsrecht der vom Aufzugseinbau betroffenen übrigen Eigentümer überwiege die Interessen des Einbauwilligen.
Quelle: Wüstenrot Bausparkasse
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 96/16
Urteil vom: 13.01.2017
Redaktion (allg.)
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