Aus dem Tatbestand
In einer Eigentümergemeinschaft gibt es einerseits das sogenannte Sondereigentum, also die Räume, die der einzelne Eigentümer gekauft hat, und das Gemeinschaftseigentum, wie etwa Treppenhaus, Keller, tragende Wände und Heizungsanlage. Möchte ein Eigentümer etwas durchsetzen, das bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordert, ist Streit oft programmiert.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer in München wollte sich ein Elektro-Auto zulegen. Voraussetzung dafür war eine Ladestation an seinem Tiefgaragenstellplatz, die er auf eigene Kosten installieren wollte. Was aber fehlte, war eine Stromleitung vom Hausverteiler zum Stellplatz. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wollte der Mann die Installation dieser Stromleitung genehmigen lassen. Sein Plan wurde jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt.
Der enttäuschte Eigentümer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immerhin besage § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maßnahmen zur Herstellung eines Energieanschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnanlage von den anderen Eigentümern zu dulden seien.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Landgericht München beurteilte dies anders und sah in den geplanten Maßnahmen eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, welche die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. Die geplante Stromleitung sei später als Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand zu halten.
Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik – und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
Gericht: Landgericht München I,
Aktenzeichen: 36 S 2041/15
Urteil vom: 21.01.2016
Redaktion (allg.)
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