Wenn es funkt

Gegen Bausünden des Vermieters kann der Mieter nur vorgehen, wenn er erkennbar in seinen Rechten verletzt wird. Der Vermieter hatte eine Mobilfunkantenne ohne Baugenehmigung angebracht. Ein Mieter forderte daraufhin die Baubehörde zum Einschreiten auf, weil er Gesundheitsschäden befürchtete. Doch auch wenn es sich um eine Schwarzbau-Maßnahme handelte, kann der Mieter nicht die Beseitigung verlangen, weil Gesundheitsgefahren - ausgehend von der Antenne - wissenschaftlich bisher nicht nachgewiesen sind.

 

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die über seiner Wohnung errichtete Mobilfunksendeanlage der Beigeladenen und verlangt von der Beklagten, die Anlage aus baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen zu beseitigen.

Der Kläger, der seit 1985 an grünem Star erkrankt ist, bewohnt eine Mietwohnung in der obersten Etage (10. Stock) des Mehrfamilienhauses .... Im März 1998 errichtete die Beigeladene auf dem Dach dieses Mehrfamilienhauses eine Sendeantenne für ortsfeste Sendefunkanlagen. Aus der aktuellen Standortbescheinigung vom 27. 11. 2000 ergibt sich, dass sich in einem Abstand von 7,86 Metern seitlich und 1,16 Metern unterhalb der Anlage keine Personen aufhalten dürfen. Die Wohnung der Klägers liegt ca. 3 Meter unter der Antenne und damit außerhalb dieses Bereichs.

Mit Schreiben vom 21. 9. 1998 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und forderte diese auf, gegen die Anlage einzuschreiten. Er berief sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass er seit Errichtung der Mobilfunkanlage unter schweren Störungen im Innenohr und an Schlafstörungen leide, die auf die elektromagnetische Strahlenbelastung durch die Anlage auf dem Dach zurückzuführen seien. Ein Einschreiten sei sowohl aus baurechtlichen wie auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen geboten. Aufgrund der gewerblichen Antennennutzung liege ein Fall der genehmigungspflichtigen Umnutzung vor. Außerdem sei die Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BlmSchV gesundheitsschädigend, weil diese Werte unzureichend seien.

Nachdem Messungen in der Wohnung des Klägers durchgeführt wurden und keine Feldstärken von der Mobilfunkanlage in seiner Wohnung festgestellt werden konnten, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. 10. 1998 ein Einschreiten ab. Die Antennenanlage sei mit einer Höhe von unter 10 Metern nach Ziffer 4.2 des Anhangs zu § 69 NBauO genehmigungsfrei. Zudem seien weder Verstöße gegen materielles Baurecht ersichtlich noch seien Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlungen zu befürchten.

Hiergegen erhob der Kläger am 12. 9. 1998 Widerspruch, den die Bezirksregierung Hannover unter Hinweis auf ein Gutachten des Labors "EMV Service GmbH" vom 19. 1. 1999 mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. 2. 2000 zurückwies. Ausweislich dieses Gutachtens werden die Grenzwerte der 26. BlmSchV eingehalten.

Am 17. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer unter Hinweis auf das Fehlen ausreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 7. Juli 2000 zurückgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2001 (Az. 1 O 2761/00) ebenfalls zurückgewiesen. Sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft der Kläger und führt aus, dass sich die Genehmigungspflichtigkeit der Antennenerrichtung aus Ziffer 3.8 des Anhangs zu § 69 NBauO ergebe und wegen der Höhe der Antenne eine Genehmigung erforderlich sei. Die Nutzung für gewerbliche Zwecke sei darüber hinaus auch eine genehmigungspflichtige Umnutzung, da keine bloß genehmigungsfreie Nebenanlage nach § 14 BauNVO vorliege. Schließlich sei die Anlage aus gesundheitlichen Gründen bedenklich, wie seine Beschwerden zeigten. Die Grenzwerte der 26. BlmSchV seien unzureichend, weil sie nur die thermischen Wirkungen von elektromagnetischen Feldern berücksichtigten, nicht aber die kontrovers diskutierten nicht-thermischen Wirkungen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf zahlreiche wissenschaftliche Abhandlungen zu der Problematik und den noch bestehenden Forschungsbedarf, der zeige, dass die derzeitigen Grenzwerte jedenfalls nicht ausreichend seien. Um Gesundheitsbeeinträchtigungen auszuschließen. Zudem beruft sich der Kläger auf ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er unter einem Glaukom leide und dass die Medikation kontinuierlich verstärkt werden müsse, um eine Erblindung zu verhindern.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. 10. 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 22. 2. 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt vom Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Beseitigung der Mobilfunkanlage der Beigeladenen durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Mobilfunkanlage.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf baubehördliches Einschreiten in § 89 Abs. 1 NBauO. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen dem öffentliche Baurecht widersprechen. Nach § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO kann sie insbesondere die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen zum Einschreiten wird in den Fällen beschränkt, in denen geschützte Nachbarinteressen in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Dies ist immer dann gegeben, wenn die bauliche Anlage oder deren Nutzung Normen des materiellen Rechts verletzt, die entweder zugleich generell nachbarschützende Wirkung haben oder aber im Fall partiell nachbarschützenden Charakters gegenüber einem besonders betroffenen Nachbarn, "rücksichtslos" angewendet werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht jedoch nur, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene wäre also neben der Verletzung einer nachbarschützenden Norm auch noch die Reduzierung des der Beklagten eingeräumten Ermessens auf Null (vgl. hierzu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl., § 89 Rdnr. 58).

Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ablehnung des Einschreitens durch die Beklagte ermessenfehlerhaft erfolgt ist und eine Pflicht der Beklagten zum Einschreiten besteht. Dies ergibt sich weder aus den Vorschriften des Bauordnungsrechts noch aus denen des Immissionsschutzrechts.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2000 sowie den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2001 (Az. 1 O 2761/00) verwiesen (§§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nicht nachbarschützend ist der Einwand, die Beigeladene hätte vor Errichtung der Mobilfunkanlage ein Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen. Eine etwaige Pflicht, ein Genehmigungsverfahren nach der NBauO durchführen zu lassen, liegt allein im öffentlichen Interesse an einer präventiven Kontrolle von Bauvorhaben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer genehmigungsfreien baulichen Anlage nach Ziffer 4.2 oder Ziffer 3.8 des Anhangs zu § 69 NBauO erfüllt sind, ob eine genehmigungspflichtige Nebenanlage nach § 14 BauNVO handelt. Das bloße Fehlen einer möglicherweise erforderlichen Baugenehmigung verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Handeln, weil damit keine Verletzung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition verbunden ist, auf die er sich mit Erfolg berufen könnte. Gleiches gilt für die Frage des zwischenzeitlichen Erlöschens der Standortbescheinigung für die Anlage, die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung problematisiert worden ist. Abgesehen davon, dass der Beigeladenen zwischenzeitlich eine neue Bescheinigung erteilt worden ist, führt das Fehlen einer solchen Bescheinigung nicht dazu, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten beanspruchen dürfte.

Darüber hinaus kann der Kläger auch kein Einschreiten unter Hinweis auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen verlangen. Wie bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2001 ausführlich dargelegt hat, ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten wissenschaftlichen Darstellungen zur Problematik möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die elektromagnetischen Strahlungen, die von Mobilfunkanlagen ausgehen, allein ein bestehender Forschungsbedarf auf diesem Gebiet, ohne dass es nachweisbar zu Schädigungen aufgrund von Strahlungen von Mobilfunkanlagen in derartigen Konstellationen gekommen ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu insbesondere Folgendes ausgeführt: "Auch wenn nach wie vor Forschungsbedarf, d.h. Anlass gesehen wird, dieser Frage weiter nachzugehen, haben sich wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Umständen Mobilfunkanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um – auch unter dem Gesichtspunkte der Vorsorge – Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Selbst wenn man den allgemeinen polizeilichen Grundsatz zugrunde legt, beim Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit brauche die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringer zu sein als beim Schutz anderer Rechtsgüter, kommen die bislang vorliegenden Äußerungen über zum Teil nur vagen Behauptungen gesundheitliche Gefahren und Spekulationen über den Effekt athermischer Auswirkungen der Strahlungen von Mobilfunksendeeinrichtungen nicht hinaus. Es besteht mit anderen Worten zwar ein Anfangsverdacht, der es rechtfertigt, dem durch weitere Forschung nachzugehen. So ausreichend fundierte Ergebnisse, welche es allein rechtfertigten, sie der Rechtsfindung bereits zugrunde zu legen, sind bislang nicht erzielt worden. Der Eintritt gesundheitlicher Nachteile erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder, 26. BlmSchV v. 16. 12. 1996, BGBl I S. 1966) enthaltenen Grenzwerte dermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf. Diese Grenzwerte beruhen auf den international anerkannten Empfehlungen des Komitees für nichtionisierte Strahlen (ICNIRP) sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK, vgl. BR-Drucks, 393/96, S. 10). Sie durften in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG staatlich festgesetzt werden. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung seiner Pflicht, für einen ausreichenden Gesundheitsschutz zu sorgen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Der lässt auch Raum, konkurrierende Interessen an der Aufrechterhaltung und dem Ausbau eines funktionierenden Mobilfunknetzes zu berücksichtigen. Jedenfalls dann, wenn – wie bislang der Fall – wissenschaftlich fundierte Aussagen zu (möglichen) Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunksendeanlagen nicht vorliegen, besteht kein Anlass, diese Grenzwerte erneut zu überdenken. Diese Grenzwerte beziehen sich ausdrücklich zwar nur auf thermische Auswirkungen; athermische sind seinerzeit jedoch in die Übelregungen mit einbezogen und gerade deshalb nicht ausdrücklich durch gesonderte Grenzwerte berücksichtigt worden, weil die bis dahin vorliegenden Befunde unverifiziert, teilweise widersprüchlich sind und der Nachweis pathogener Effekte fehlt. An dieser Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert (...). Es mag sein, dass spätere Untersuchungen die Befürchtungen, welche der Kläger hegt, bestätigen werden. Bislang indes sind die Erkenntnisse zu den athermischen Wirkungen der Mobilfunksendeanlagen noch in einem Umfang bestritten und dermaßen ungesichert, dass sie der Auslegung und Anwendung zivil- und öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht zugrunde gelegt werden können. Auch die Schutzpflicht auf die körperliche Unversehrtheit, welche alle staatlichen Organe bindet, verlangt von den Gerichten nicht, nicht verifizierte und zum Teil widersprüchliche Befunde zu bestätigen und so mit dem Mittel des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen (BVerfG, Besch. V. 17. 2. 1997, a.a.O. jeweils am Ende)."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an, da der Kläger Erkenntnismittel, die hinsichtlich der ahtermischen Wirkung der Strahlung von Mobilfunksendeanlagen über den damaligen Stand der Forschung hingehen und einen gesicherten Nachweis für das Erfordernis niedrigerer Grenzwerte bieten könnten, nicht vorgelegt hat. Die von ihm mit Schriftsatz vom 18. 5. 01 und 21. 5. 01 übersandten Aufsätze aus dem Heft Nr. 1/2001 der Zeitschrift Umwelt Medizin Gesellschaft stellen Abdrucke der Vorträge von Autoren auf der Internationalen Konferenz "Situierung von Mobilfunksendern" dar, die am 7./8. Juni 2000 in Salzburg stattfand und bereits in zusammengefasster Form vom Kläger im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegt worden sind. Der Aufsatz von Professor Dr. Kundi kritisiert die Beschränkung des Schutzes auf das thermische Effektprinzip und die Negierung wissenschaftlicher Daten zu biologischen und gesundheitlichen Effekten im nicht-thermischen Bereich. Im Ergebnis räumt jedoch auch Prof. Dr. Kundi ein, dass die bisherigen Untersuchungen keine endgültigen Schlüsse zulassen, so dass die Referenzwerte lediglich als vorläufig zu betrachten sind. Auch die Ausführungen von Dr. ... besagen im Ergebnis lediglich, dass Gesundheitserhebungen im Umfeld von Basisstationen durchgeführt werden sollten, um die derzeitigen Grenzwerte zu überprüfen, da Untersuchungen die Annahme nah legen, dass Basisstationen ernste Gesundheitseffekte verursachen. In dem Aufsatz von Frau Sage findet sich schließlich eine Übersicht über Studien zur Wirkung hochfrequenter Felder, ohne dass Frau Sage Alternativvorschläge zur Festsetzung "besserer" Grenzwerte aufgrund gesicherter Forschungsergebnisse machen kann und ohne dass durch eine Vielzahl anerkannter Forschungsarbeiten die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung seiner Glaukom-Erkrankung auch bei Einhaltung der derzeit gültigen Grenzwerte wissenschaftlich nachgewiesen wäre. Dass in einer Studie, deren wissenschaftliche Konzeption von Frau Sage auch nicht näher dargelegte wurde, als repräsentativ anerkennen zu können.

Auch die am 22. Mai 2001 vom Kläger noch nachgereichte Studie des ECOLOG-Instituts Hannover rechtfertigt nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über gesundheitliche Nachteile infolge der athermischen Strahlung von Mobilsendeanlagen bei Einhaltung der derzeit gültigen Grenzwerte. Diese Studie befasst sich mit den Auswirkungen der Felder des Mobilfunks auch unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes. Die Autoren der Studie kommen zu dem Ergebnis, dass die gültigen Sicherheitswerte aus ihrer Sicht zu hoch und daher nicht mit der Zielsetzung eines vorsorgenden Gesundheitsschutzes zu vereinbaren sind, und empfehlen Vorsorgegrenzwerte von 0,01 W/qm (für Basisstationen(bzw. 0,5 W/qm für Benutzer von Mobiltelefonen. Der höhere Wert für die Benutzung von Mobiltelefonen wird damit begründet, dass der für Sendeanlangen empfohlene Grenzwert nach dem derzeitigen Stand der Technik für die Benutzung der Geräte nicht erreichbar ist. Wenn jedoch erkennbar und zweifelsfrei nachgewiesen wäre, dass höhere Werte – wie sie jetzt Geltung haben – nachweislich zu Schäden führen, wäre eine derartige Differenzierung nicht nachvollziehbar, weil dann allein ein Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, die diese Grenzwerte überschreiten, geboten wäre. So weit gehen jedoch auch die Autoren dieser Studie nicht, so dass jedenfalls das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse über die nachteiligen Folgen von Mobilfunkanlagen, welche die gültigen Grenzwerte einhalten, nicht anzunehmen ist.

Auch das ärztliche Attest des Klägers lässt keinen zwingenden Schluss auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung der konkreten Mobilfunkanlage auf dem Gebäude ... und der Glaukomerkrankung des Klägers zu. Hierbei muss einmal berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits seit 1985 an dieser Krankheit leidet, die Mobilfunkanlage aber erst seit Mitte März 1998 betrieben wird, so dass der Betrieb nicht kausal für die Krankheit sein kann. Der Arzt ... bestätigt lediglich abstrakt, dass Mikrowellenstrahlung Auswirkungen auf Hirnstrukturen haben kann und somit über das Zwischenhirn auch auf die Krankheit Glaukom wirken kann. Der Arzt bestätigt jedoch nicht ausdrücklich, dass allein die über der Wohnung des Klägers befindliche Mobilfunkanlage kausal zu der Verschlechterung des Zustands des Klägers geführt hat. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann damit auch andere Ursache haben.

Nicht erkennbar ist zudem, dass die vom Kläger angeführte Metallverkleidung des Dachs zu einer gänzlich anderen Belastung seiner Wohnung mit elektromagnetischen Strahlen führt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass tatsächlich Messungen in der Wohnung des Klägers durchgeführt worden sind und nach einem Gutachten des Labors "EMV Service GmbH" (EMV-99/9014-1) vom 19. 1. 1999 alle Grenzwerte der 26. BlmSchV sicher eingehalten werden. Diese Feststellungen hat der Kläger auch nicht dezidiert angegriffen, sondern er macht allein geltend, dass diese Grenzwerte die nicht-thermischen Effekte nicht ausreichend berücksichtigen und insoweit unzureichend sind. Auch wenn es tatsächlich viele kritische Stimmen zu diesem Thema gibt, so hat das Gericht jedoch auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die seit 1994 in der Rechtsprechung intensiv diskutierten Fragen noch immer nicht eindeutig durch die Wissenschaft geklärt worden sind. Aus diesem Grund hat die Kammer auch keine Veranlassung, von der bisher vertretenen Auffassung abzurücken.

Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner o.g. Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Kläger daher auch zuzumuten, ggfs. zivilrechtliche Rechtschutzmöglichkeiten zu ergreifen, um seine Rechte gegenüber der Beigeladenen oder aber seinem Vermieter zu verteidigen. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit neuer, niedrigerer Grenzwerte kann der Kläger jedenfalls kein Einschreiten der Beklagten gegen die den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben genügende Mobilfunkanlage der Beigeladenen verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gericht: VerwG HANNOVER
Aktenzeichen: 4 A 1339/00

Redaktion (allg.)

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