Hat ein Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche, so würden die übrigen Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus in ihren Rechten schon dadurch beeinträchtigt, dass sich der Eigentümer einen Wintergarten baut und die Terrasse deswegen intensiver nutzt. Der Wintergarten muss wieder abgebaut werden.
Redaktion (allg.)
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