26. Oktober 2009, 10:26 Uhr
Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung stellt keine Durchsuchung in diesem Sinne dar, da es nicht um das Auffinden einer Person oder das Auffinden und Sicherstellen von Sachen und Spuren geht. Daher kann sich ein Wohnungseigentümer einer Wohnungsbegehung durch die Bauordnungsbehörde nicht unter Berufung auf einen fehlenden Gerichtsbeschluss widersetzen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Wohnungsbegehung ist keine Durchsuchung
5.12.2024
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