Wohnungsvergrößerung ist keine Modernisierung

Schaffen Vermieter neuen Wohnraum, handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen, die Mieter nach dem Gesetz dulden müssen. Allerdings zählt die Vergrößerung einer bestehenden Wohnung mit Änderung des Grundrisses nicht dazu. Die Mieter der entsprechenden Wohnung haben daher auch keine Duldungspflicht. So hat das Landgericht Berlin entschieden.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Eine Berliner Vermieterin wollte eine vermietete Dreizimmerwohnung mit einem Anbau vergrößern und in eine Vierzimmerwohnung umwandeln. Die Vermieterin ging davon aus, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelte. Solche müssen die Mieter dulden.

Die Mieter bezweifelten jedoch, dass die Arbeiten in der Wohnung unter diese Regelung fielen. Sie waren der Ansicht, dass ihre Zustimmung erforderlich sei – die sie verweigerten. Die Vermieterin zog daraufhin vor Gericht und verklagte sie auf Duldung der Baumaßnahmen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Landgericht Berlin sah hier keine Duldungspflicht der Mieter. Zwar sei die Schaffung neuen Wohnraums im Bürgerlichen Gesetzbuch als Modernisierungsmaßnahme genannt. Durch die reine Vergrößerung einer Wohnung mit Änderung des Grundrisses entsteht nach Ansicht des Gerichts jedoch kein neuer Wohnraum. Denn die Anzahl von Mietwohnungen nimmt nicht zu. Nur die betroffene Wohnung selbst ist anschließend für einen anderen Mieterkreis attraktiver.

Zwar könnten auch Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnwerts duldungspflichtige Modernisierungen sein. Das sei hier dem Gericht zufolge jedoch nicht der Fall gewesen. Die Vermieterin habe die Wohnung grundlegend umgestalten wollen. Dadurch steige nicht der Wohnwert, sondern es entstehe eine ganz andere Art von Wohnung.

Das Landgericht wies daher die Klage der Vermieterin ab.

Gericht: Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 64 S 37/18, Urteil vom: 20.12.2018

Quelle: D.A.S. Rechtschutz Leistungs-GmbH

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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