Wohnungsverwalter haftet für Schäden

Setzt ein Wohnungsverwalter getroffene Beschlüsse nicht ordnungsgemäß um, muss er Schäden, die einzelnen Wohnungseigentümern dadurch entstehen, ausgleichen.

1167
Bild: sebra/stock.adobe.com
Bild: sebra/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Sanierung ihres Gebäudes beschlossen, da in einer Wohnung im Erdgeschoss Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Die vom Verwalter beauftragten Sanierungsmaßnahmen wurden jedoch nicht fachgerecht durchgeführt, sodass der Feuchtigkeitsschaden weiterhin bestand. Dennoch veranlasste der Verwalter zunächst keine weiteren Maßnahmen und führte auch nicht zeitnah einen weiteren Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbei.

Darauf verklagte der Eigentümer der vermieteten Erdgeschosswohnung die gesamte Gemeinschaft der Eigentümer, ihm den Schaden aufgrund der verzögerten Sanierung zu ersetzen. Er machte dabei unter anderem die entgangene Miete für die Zeit geltend, in der er seine Wohnung nicht vermieten konnte.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH wies die Klage ab, da nicht die Gemeinschaft, sondern nur der Verwalter für den entstandenen Schaden verantwortlich war. Laut dem Urteil haftet die Gemeinschaft nur dann für Schäden einzelner Eigentümer, wenn sie es unterlässt, eine notwendige Sanierung zu beschließen. Ist jedoch der notwendige Beschluss getroffen, ist es Sache des Verwalters, ihn ordnungsgemäß auszuführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass andere oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, muss der Verwalter eine Eigentümerversammlung einberufen und einen weiteren Beschluss herbeiführen. Sollte der Wohnungsverwalter im vorliegenden Fall auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden, würde ihm die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Wohnimmobilienverwalter helfen. Sie ist eine vorgeschriebene Pflichtversicherung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter.

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 125/17
Urteil vom: 08.06.2018

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Wohnungsverwalter haftet für Schäden
4.6.2024
Entscheidungsbefugnisse in der WEG
Die Kompetenzen des Wohnungsverwalters im Rahmen seiner Tätigkeit sind in § 27 Abs. 1 WEG beschrieben. Nach § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer diese Rechte und Pflichten durch Beschluss...
6.5.2024
Wohneigentümerversammlung
Während der Corona-Pandemie waren Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften je nach Rechtslage in den einzelnen Bundesländern über einen längeren Zeitraum hinweg verboten oder nur unter kaum...
27.11.2023
Sanierung
Jeder hat es schon einmal gesehen: Salpeter oder "baustoffschädliche Salze", die zu hässlichen Putz- und Farbabplatzungen an Gebäuden, aber auch zu langfristigen Schäden im Mauerwerk führen. Oft ist...
29.1.2025
Architektenrecht
Die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten wird nach der HOAI mit dem höchsten Prozentsatz für die einzelnen Leistungsphasen honoriert. Allerdings sind mit der Bauüberwachung auch hohe...
7.7.2026
Tiefgaragen: Inspektion und Wartung
Feuchtigkeit und Streusalz – davor sind Tiefgaragen nicht geschützt. Hinzu kommt die Beanspruchung durch die Fahrzeuge. Bei dieser Beanspruchung drohen schnell Schäden. Aber wie lassen sich...
16.6.2025
Das Haus altert, die Balkone mit ihm. Wenn umfassende Sanierungen von Balkonen in einer WEG anstehen, muss die Wohneigentümergemeinschaft über die meisten Maßnahmen beschließen. Denn fast alle Teile...