16. November 2009, 14:29 Uhr
Der Eigentümer hatte die Absicht, demnächst auszuziehen und das Objekt zu vermieten. Wenn er vor dem geplanten Auszug umfangreich renoviert (Fenster erneuert, Heizung neu, Fassade verputzt) und in dieser Zeit komplett im Haus lebt, kann er den Aufwand nicht als vorweg genommene Werbungskosten absetzen. Private Nutzung des Objekts und Abzug von Werbungskosten für Sanierungen sind nicht möglich - so ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Reparatur und nicht das Ziel der Aufwendungen.
Redaktion (allg.)
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