Zu früh renoviert

1167
Bild: natali_mis/stock.adobe.com
Bild: natali_mis/stock.adobe.com

Der Eigentümer hatte die Absicht, demnächst auszuziehen und das Objekt zu vermieten. Wenn er vor dem geplanten Auszug umfangreich renoviert (Fenster erneuert, Heizung neu, Fassade verputzt) und in dieser Zeit komplett im Haus lebt, kann er den Aufwand nicht als vorweg genommene Werbungskosten absetzen. Private Nutzung des Objekts und Abzug von Werbungskosten für Sanierungen sind nicht möglich - so ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Reparatur und nicht das Ziel der Aufwendungen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Zu früh renoviert
11.8.2025
Renovierungskosten
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, wie Renovierungskosten an einem Gebäude nach einem Brandfall steuerlich einzuschätzen sind – als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als...
2.10.2025
WEG | Steuern
Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben ab diesem Zeitpunkt noch nicht als Werbungskosten. Erst zu einem...
1.7.2025
0,03-Prozent-Regel
Immobilienverwaltungen benötigen Fahrzeuge. Mitarbeiter können Objektbesuche oder technische Dienste nicht ohne Firmenwagen erledigen. Steuerlich absetzen lassen sich nur die Kosten, die durch...
14.3.2024
Steuern sparen
Mit der vermietung einer Immobilie an Angehörige können die Vermietenden Steuern sparen. Aber Achtung: Die Miete sollte nicht zu niedrig angesetzt werden. Um im vollen Umfang Ausgaben für das...