11. März 2010, 12:58 Uhr
Scheitert der Zugang einer Willenserklärung des Mieters an einer Obliegenheitsverletzung des Vermieter (z.B. dessen Unerreichbarkeit), so muss sich Letzter so behandeln lassen als sei ihm die Willenserklärung des Mieters zugegangen.
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Kommentar zum Urteil des Berliner Landgerichts










