Was der Staat dem Bürger in die linke Tasche steckt, nimmt er ihm oft gleich wieder aus der rechten. Beispiel Zweitwohnungssteuer: Diese kommunale Abgabe müssen auch die Bezieher von Wohngeld entrichten, entschied jetzt das Gericht. Insgesamt 161 Euro Zweitwohnungssteuer verlangt die Stadt Mainz für das Jahr 2005 von einem Auszubildenden. Der junge Mann wohnt noch bei seinen Eltern. Die Wohnung in Mainz hatte er extra für die Ausbildung gemietet. Dafür erhält er von der Stadt monatlich 26 Euro Wohngeld. „Und deshalb kann es auch nicht angehen, dass ich im Gegenzug 23 Euro Zweitwohnungssteuer an die Stadt überweise“, argumentierte er vor Gericht. Bei der Abgabe müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen berücksichtigt werden. Doch die Richter entschieden ganz im Sinne der Stadt Mainz. Zwar könne die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Einzelfall unbillig sein. Allein der Bezug von Wohngeld rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts aber nicht die Befreiung von der Abgabe.
Redaktion (allg.)
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