Corona-Pandemie

Auch bei Online-Weihnachts­feier gelten Steuer­regeln

Den erfolgreichen Jahresabschluss feiern, den Mitarbeitern etwas Gutes tun, gemeinsam mit Kollegen Weihnachten begehen. Klassische Betriebsfeiern zu Weihnachten sind 2020 kaum möglich. Zahlreiche Firmen beschreiten deshalb neue Wege: Sie feiern virtuell. Aber auch dabei gilt: Es sind die steuer­rechtlichen Regeln zu beachten.

Prost! FOTO: FOTOLIA/W. Heiber Fotostudio
Prost! FOTO: FOTOLIA/W. Heiber Fotostudio

Steuerrecht gilt auch bei Online­partys

Virtuelle Feiern können durchaus aufwendig aus­gestaltet sein, vom Essens- und Getränke­paket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktailmix- oder Kochkurse bis hin zum gemeinsamen Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote.

Aber: Zuwendungen des Arbeit­gebers im Rahmen einer Betriebs­feier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Fällt die Feier üppiger aus, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozial­versicherungs­beiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachts­feier als sogenannter geldwerter Vorteil.

Alternativ: Firma kann höheren Aufwand pauschal versteuern

Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies vermieden werden, sollten bereits bei Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschenke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachts­feier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen.

Weihnachtsfeier nicht einfach auf 2021 verschieben

An der Feier müssen alle Arbeit­nehmer der Firma oder Abteilung teilnehmen dürfen und prinzipiell sind nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. Die Weihnachts­feier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Feiert die Firma öfter als zweimal im Jahr, sind die weiteren Feste prinzipiell voll steuer­pflichtig - ohne Freibetrag.

Quelle: Deutsches Anwaltsregister

Martina Eisinger

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