Dauerhaft störende Mieter kündigen

Wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, sei eine Kündigung der gemieteten Wohnung rechtmäßig. Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin in München häufiger Streit mit ihren Nachbarn. Auch ihr Lebensgefährte mischte sich lautstark ein. Nachdem eine Abmahnung seitens des Vermieters nichts half, kündigte dieser das Mitverhältnis. Urteil des Bundesgerichtshof vom 25. August 2020, Aktenzeichen BGH VIII ZR 59/20.

Relevante Urteile des Miet- und WEG-Rechts finden Sie in der aktuellen Datenbank der Zeitschrift IVV immobilien vermieten & verwalten: www.ivv-magazin.de/ressorts/recht. BILD: ADOBESTOCK/ALCELVISION
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Vorliegend hat das Berufungsgericht nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten sowie ihres häufig in der Wohnung als Besucher an-wesenden Lebensgefährten den Hausfrieden als empfindlich gestört angesehenundhatsich  diesbezüglich  auf  einen,  von  der  Beklagten  selbst  geschilderten, "alten Streit" mit den Mitmietern sowie auf zahlreiche einzelne Vorfällegestützt, in  deren  Rahmen  es  zu  Beleidigungen  und  Bedrohungen  von  Mitmietern  ge-kommen  sei,  zuletzt  der  Bezeichnung  eines  Mitmieters  durch  den  Lebensge-fährten  der  Beklagten  als  "Du  Arschloch".  Zulassungsrelevante  Rechtsfehler oder klärungsbedürftige Gesichtspunkte sind dabeinicht zu erkennen.

Vertragsverletzung

Eine  nachhaltige  Störung  des  Hausfriedens  setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache  so  zu  verhalten,  dass  die  anderen  Mieter  nicht  mehr  als  unvermeidlich gestört  werden,  in  schwerwiegender  Weise  verletzt  (vgl.  Senatsurteil  vom 18.Februar 2015 -VIII  ZR  186/14,  NJW 2015, 1239  Rn.  13).  Hiervon  ist -der Sache nach - auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Auch müsse sich die Mieterin das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen. 

Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Beklagten das den Hausfrieden störende Verhalten ihres Lebensgefährten in Anwendung der vorgenannten Grundsätze zugerechnet. Zudem hat es - ebenso zutreffend - zur Begründung der schuldhaften nicht unerheblichen Vertragspflichtverletzung auch auf das eigene Verhalten der Beklagten abgestellt.

Kommentar: Laut dem BGH kann ein Vermieter die Wohnung kündigen, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Da Mieter gegenseitig Rücksicht nehmen müssten, dürften die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Besonders schwerwiegend sei es, wenn ein Vermieter dem störenden Mieter mit einer Abmahnung die Kündigung androht und dieser dennoch sein Verhalten nicht dauerhaft ändert. Ein Mieter müsse sich auch das Verhalten seiner Gäste zurechnen lassen. Eine Kündigung könne also auch dann erfolgen, wenn die Störungen in erster Linie von Besuchern ausgingen.

Quelle: BGH/ Wüstenrot Bausparkasse AG

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