Vorliegend hat das Berufungsgericht nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten sowie ihres häufig in der Wohnung als Besucher an-wesenden Lebensgefährten den Hausfrieden als empfindlich gestört angesehenundhatsich diesbezüglich auf einen, von der Beklagten selbst geschilderten, "alten Streit" mit den Mitmietern sowie auf zahlreiche einzelne Vorfällegestützt, in deren Rahmen es zu Beleidigungen und Bedrohungen von Mitmietern ge-kommen sei, zuletzt der Bezeichnung eines Mitmieters durch den Lebensge-fährten der Beklagten als "Du Arschloch". Zulassungsrelevante Rechtsfehler oder klärungsbedürftige Gesichtspunkte sind dabeinicht zu erkennen.
Vertragsverletzung
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. Senatsurteil vom 18.Februar 2015 -VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 13). Hiervon ist -der Sache nach - auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Auch müsse sich die Mieterin das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Beklagten das den Hausfrieden störende Verhalten ihres Lebensgefährten in Anwendung der vorgenannten Grundsätze zugerechnet. Zudem hat es - ebenso zutreffend - zur Begründung der schuldhaften nicht unerheblichen Vertragspflichtverletzung auch auf das eigene Verhalten der Beklagten abgestellt.
Kommentar: Laut dem BGH kann ein Vermieter die Wohnung kündigen, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Da Mieter gegenseitig Rücksicht nehmen müssten, dürften die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Besonders schwerwiegend sei es, wenn ein Vermieter dem störenden Mieter mit einer Abmahnung die Kündigung androht und dieser dennoch sein Verhalten nicht dauerhaft ändert. Ein Mieter müsse sich auch das Verhalten seiner Gäste zurechnen lassen. Eine Kündigung könne also auch dann erfolgen, wenn die Störungen in erster Linie von Besuchern ausgingen.
Quelle: BGH/ Wüstenrot Bausparkasse AG
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