Förderung für Effizienzhaus 55-Plus startet wieder

Am 16. Dezember 2025 startet die Effizienzhaus 55-Plus-Förderung mit 100% Erneuerbaren Energien wieder - allerdings zeitlich befristet. Förderfähig sind der Neubau oder Ersterwerb von Wohngebäuden, Kommunen können einen Zuschuss von 5 Prozent erhalten. 

"Eine Wohnung oder ein Haus ist mehr als ein Dach über dem Kopf. Dieser Ort prägt den Alltag und die Zukunftsperspektiven für die Menschen. Mit der Wiederaufnahme der Förderung des EH-55-Standards tragen wir verstärkt dazu bei, dass sich Neubau finanziell trägt und zügig mehr dringend benötigter Wohnraum entsteht", sagt Melanie Kehr, für Inländische Förderung zuständige Vorständin der KfW. Bild: AdobeStock/ Cihat Ozdol
"Eine Wohnung oder ein Haus ist mehr als ein Dach über dem Kopf. Dieser Ort prägt den Alltag und die Zukunftsperspektiven für die Menschen. Mit der Wiederaufnahme der Förderung des EH-55-Standards tragen wir verstärkt dazu bei, dass sich Neubau finanziell trägt und zügig mehr dringend benötigter Wohnraum entsteht", sagt Melanie Kehr, für Inländische Förderung zuständige Vorständin der KfW. Bild: AdobeStock/ Cihat Ozdol

Die Förderung hat das Ziel den Bauüberhang, d. h. die Zahl der genehmigten, aber noch nicht fertiggestellten Wohnungen, kurzfristig zu aktiviert und mehr Wohnraum zu schaffen. Tausende baureife Projekte sollen so die Chance erhalten, wieder wirtschaftlich umgesetzt zu werden. 

Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite

Förderfähig sind der Neubau oder Ersterwerb von Wohngebäuden, Kommunen können einen Zuschuss von 5 Prozent erhalten. Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 mit einer Wärmeerzeugung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien geplant sein. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse etc. sind förderfähig. Es muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein.  

Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal 10 Jahre. Die Mittel für die Förderung werden einmalig bereitgestellt. Der Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden. Die Abruffrist kann maximal bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Förderung ist befristet und endet, wenn die Mittel aufgebraucht sind.

Die detaillierten Produktbedingungen und tagesaktuellen Zinskonditionen wird die KfW zum Start der Förderung am 16. Dezember 2025 unter www.kfw.de/297, www.kfw.de/299 und www.kfw.de/498 veröffentlichen.   

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, KfW

 

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Die Eckdaten der Förderung:

- Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden,

  • die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen
  • bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und
  • für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf

- Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht. Er orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal zehn Jahre.

- Für Nichtwohngebäude kann ebenfalls Förderung in Anspruch genommen werden.

- Kommunale Gebietskörperschaften können einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent direkt bei der KfW beantragen.

- Wichtig ist für alle Neubauvorhaben: Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Analog gilt für den Ersterwerb: Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig. Wichtig: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen werden ("erster Spatenstich").

- Die Förderung ist befristet, d.h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Quelle: KfW

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
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