Altersgerecht umbauen und Barrieren reduzieren

Einbau von Aufzügen ist mehrfach förderfähig

Mit bis zu 6.250 Euro pro Wohneinheit fördert der Bund mittels der KfW den Einbau von Aufzügen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, lassen sich die Förderprogramme der KfW mit weiteren Unterstützungen kombinieren. Ein neues BGH-Urteil erleichtert derartige Modernisierungsmaßnahmen zusätzlich.

Für den kostenspieligen Einbau eines Aufzugs gibt es mehrere Fördermöglichkeiten. Foto: Engelbrecht / media2business
Für den kostenspieligen Einbau eines Aufzugs gibt es mehrere Fördermöglichkeiten. Foto: Engelbrecht / media2business

Wer in seiner Immobilie einen Aufzug einbaut oder modernisiert, kann dafür staatliche Zuschüsse und zinsgünstige Kredite nutzen. Über die KfW stehen bundesweit zwei zentrale Programme zur Verfügung, die sich unter bestimmten Voraussetzungen mit Landes- und Kommunalförderungen kombinieren lassen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt zudem die Position von Immobilienverwaltern bei der Beauftragung entsprechender Maßnahmen.

Förderung für altersgerechten Umbau

Kernstück der Förderung ist das KfW-Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss". Es deckt 10 bis 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten ab. Maximal werden bis zu 6.250 Euro pro Wohneinheit gewährt, in Form eines direkten Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ergänzend steht mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen" ein zinsgünstiger Kredit von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit zur Verfügung. Beide Programme richten sich an Wohnungsunternehmen, Eigentümergemeinschaften und Privateigentümer.

Hinzu kommen je nach Bundesland weitere Darlehen und Zuschüsse der Landesförderbanken sowie teilweise ergänzende Programme von Kommunen, Pflege- und Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaft. Eine Kombination mehrerer Förderbausteine ist in vielen Fällen möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Wichtig ist, der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

BGH ermöglicht Immobilienverwaltungen schneller zu handeln

Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Immobilienverwalter vor der Beauftragung von Dienstleistern nicht länger zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen müssen. Entscheidend ist stattdessen, ob die Entscheidung auf einer ausreichenden und sachgerechten Grundlage beruht – etwa mit Blick auf Dringlichkeit, Umfang der Maßnahme oder bestehende Erfahrungen mit einem Anbieter. Für die Praxis bedeutet das: Dienstleister für Aufzugsmodernisierung und -wartung können bei zeitkritischen Vorhaben und bewährten Partnern deutlich schneller beauftragt werden.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
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