Mietminderung berechtigt?

Gelegentliches Eindringen von Regenwasser in Wintergarten stellt keinen Mangel dar

Das Mietrechts-Urteil bezieht sich auf einen einfach verglasten Wintergarten in einer Altbauwohnung. Im vorliegenden Fall begehrte die Mieterin eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass es im Wintergarten der Wohnung aufgrund der Einfachverglasung zu Zuglufterscheinungen und bei Starkregen zum Eintreten von Regenwasser kam. Die Vermieterin sah darin keinen Mangel und belam vor gericht Recht.

In manch einem Altbau zieht es ein bisschen rein, oder die Natur erobert sich ihren Raum zurück. Ist eine Mietminderung berechtigt? BILD: PIXABAY/ MichaelGaida
In manch einem Altbau zieht es ein bisschen rein, oder die Natur erobert sich ihren Raum zurück. Ist eine Mietminderung berechtigt? BILD: PIXABAY/ MichaelGaida

Kein Mangel der Mietsache

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied: Der Mieterin stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Denn ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass einfachverglaste Altbaufenster nicht den Wohnkomfort aufweisen, wie es Altbau-Doppelkastenfenster oder moderne Isolierglasfenster tun.

Bei einfachverglasten Altbaufenstern trete stets, insbesondere im Winter, Kälte in den Wohnraum ein und es komme zu Zugerscheinungen. Ebenso allgemein bekannt weisen Altbaufenster keine Dichtigkeit auf, die insbesondere bei Schlagregen das Eindringen von Wasser verhindern können. Das gelegentliche Eindringen von Regenwasser bei besonderen Witterungsverhältnissen sei danach kein Mangel.

Wintergarten nicht zur ganzjährigen Nutzung

Hinzu komme nach Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Wintergarten regelmäßig nicht uneingeschränkt ganzjährig zum Wohnen genutzt wird. Ein Wintergarten werde vor allem im Sommer und zur Haltung von Pflanzen genutzt.

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.06.2019, Aktenzeichen: 226 C 211/18

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