Gelegentliches Eindringen von Regenwasser in Wintergarten stellt keinen Mangel dar
Kein Mangel der Mietsache
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied: Der Mieterin stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Denn ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass einfachverglaste Altbaufenster nicht den Wohnkomfort aufweisen, wie es Altbau-Doppelkastenfenster oder moderne Isolierglasfenster tun.
Bei einfachverglasten Altbaufenstern trete stets, insbesondere im Winter, Kälte in den Wohnraum ein und es komme zu Zugerscheinungen. Ebenso allgemein bekannt weisen Altbaufenster keine Dichtigkeit auf, die insbesondere bei Schlagregen das Eindringen von Wasser verhindern können. Das gelegentliche Eindringen von Regenwasser bei besonderen Witterungsverhältnissen sei danach kein Mangel.
Wintergarten nicht zur ganzjährigen Nutzung
Hinzu komme nach Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Wintergarten regelmäßig nicht uneingeschränkt ganzjährig zum Wohnen genutzt wird. Ein Wintergarten werde vor allem im Sommer und zur Haltung von Pflanzen genutzt.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.06.2019, Aktenzeichen: 226 C 211/18