Klimaschutzprogramm 2030

So investieren Sie in Neue Energien

Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), einem Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030, hat die Bundesregierung ab 2021 ihre energetische Gebäudeförderung neu strukturiert.

Ab 2021 bündelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die investiven Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Gebäuden. BILD: ADOBESTOCK/ Thaut Images
Ab 2021 bündelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die investiven Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Gebäuden. BILD: ADOBESTOCK/ Thaut Images

Nach Angaben von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier wurden unter den jetzt abgelösten, alten Gebäudeförderprogrammen allein im ersten Halbjahr 2020 Kredite und Zuschüsse in Höhe von insgesamt 14,5 Milliarden Euro zugesagt. Nach KfW-Berechnungen seien damit Investitionen im Umfang von bis zu 38,5 Milliarden Euro ausgelöst worden.

BEG gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude

Mit der Neuausrichtung der Förderlandschaft des Bundes sollen die Impulse für die energetische Ertüchtigung von Gebäuden weiter verstärkt werden.

Die verschiedenen Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt. Gleichzeitig werden die zur Verfügung stehenden Mittel angehoben. Die BEG ersetzt das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind folgende Einzelmaßnahmen für Bestandswohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung.

Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen

Das BEG fördert neben der Sanierung bzw. dem Austausch alter, ineffizienter Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen erstmalig auch Digitalisierungsmaßnahmen inkl. Steuerungs- und Regelungstechnologien.

Auch die dringend notwendig gewordene Vereinfachung des Antragsverfahrens reduziert die bisherigen Hürden: Die breit angelegte Förderung integriert zehn bisherige Einzelprogramme und wird bei den Projektträgern KfW und BAFA zentriert. Mit nur einem Antragsformular, welches für alle Fördermaßnahmen gilt, wird das Verfahren deutlich erleichtert. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (BAFA) oder Krediten (KfW) gewählt werden.

Gefördert werden zudem Beratung, Planung und Installation sowie weitere Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger- und sogar Malerarbeiten).

Neu ist, dass die BEG sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude gilt. Bisher gab es für Unternehmen nur die Möglichkeit einer Förderung über einen zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss. Künftig können Besitzer von Nichtwohngebäuden eine Förderung als Direktzuschuss erhalten. Dies kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein. Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen, für Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.

Was wird gefördert?

Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Anlagentechnik nach technischen Mindestanforderungen:

  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
  • bei Nichtwohngebäuden: Austausch oder Optimierung der Beleuchtung.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto)

  • Anlagen zur Wärmeerzeugung.

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich beauftragten Dritten. Wird ein Dritter beauftragt, sind die Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten zu prüfen und zu dokumentieren. Dritte dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

  • Antragsberechtigt sind unter anderem:
  • Wohnungseigentümergemeinschaften;
  • gemeinnützige Organisationen einschließlichKirchen;
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
  • Wohnungsbaugenossenschaften.

Wo sind die Förderanträge zu stellen?
Zuschüsse für die BEG-Einzelmaßnahmen können bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Ab dem 1. Juli 2021 kann eine Kreditförderung für BEG-Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank).

Bis zum 1. Juli 2021 können Anträge für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden noch wie gewohnt für die entsprechenden Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ bei der KfW gestellt werden.

Quellen: ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie und BAFA Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle

Die Richtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ sowie die dazugehörigen technischen Mindestanforderungen finden Sie auf der Internetseite des BMWi.

Aus IVV März-Ausgabe: Staat befeuert Investitionen

auch interessant: Austausch alter Heizungen mit schlechter Klimabilanz

Die KfW hat ein Update in Sachen BEG-Förderung zum Start am 1. Juli 2021 zur Verfügung gestellt.

Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021

BEG-Richtlinienanpassungen
Antragstellung

Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
Mehrjahresvorhaben
Beantragung von Nachhaltigkeitsklassen und innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien Kumulierungsverbote mit der BEG-Förderung
Prüfung der maximalen Förderquote von 60 %
Onlinerechner zur Berechnung von Misch-Tilgungszuschüssen und Misch-Zuschüssen
FAQ zur BEG

Prüfen Sie bei allen Bau-Maßnahmen, ob diese in den neuen Parametern und Beachtung der Regeln für den „Maßnahmebeginn“ unter den neuen Regeln gestellt werden können, bzw. noch unter den bisherigen Regeln beantragt werden müssen.

Die bisherigen Programme enden am 30. Juni 2021. Die Förderung für den Effizienzstandard 115 in der Sanierung ab dem 1. Juli 2021 entfällt.

Das KfW-Rundschreiben zum Herunterladen (siehe weiter unten).

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