Was kommt nach der Gaskosten-Hilfe im Dezember?
Im zweiten Schritt soll der Gaspreisdeckel im März 2022 aufgelegt werden. Nach diesem Kompensationsmodell werden 80 Prozent des Gas- und Fernwärmeverbrauchs auf Basis des Vorjahresverbrauchs bei einem Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für Fernwärmekunden wird analog ein garantierter Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für ein Grundkontingent von 80 Prozent festgelegt. Ein Sparanreiz bleibe, weil die übrigen 20 Prozent des Energieverbrauchs zu Marktpreisen bezahlt werden müssen. Der Deckel soll zunächst von März 2023 bis April 2024 wirken. Die Opposition im Deutschen Bundestag kritisiert, dass der Gaspreisdeckel zu spät kommen werde. Die Gaskunden müssten im Winter, also möglichst schon ab Januar, entlastet werden und nicht erst am Ende der Heizsaison. Zur Begründung für einen Gaspreisdeckel erst ab März oder April heißt es seitens der Regierung und der Expertenkommission, die Gasversorger benötigten diesen Zeitraum für die technische Umstellung ihrer Abrechnungssysteme.
Weitere Detailvorschläge der Gaskommission
Zinslose Hilfskredite: Um Liquiditätsengpässe bei Mietern, selbstnutzenden Eigentümern und Wohnungsunternehmen zu verhindern, schlägt die Kommission die Einrichtung eines Hilfsfonds vor. Dieser Fond soll finanzielle Soforthilfen in Form von zinslosen Krediten ermöglichen für Eigentümer, die für ihre Mieter in Vorkasse treten, und für Wohnungsnutzer, die die hohen Energiekosten nicht aus eigener Tasche bezahlen können.
Kündigungsmoratorium: Empfohlen wird ein Kündigungsmoratorium für Mietverträge, vergleichbar der gesetzlichen Regelung zur Coronapandemie. Es sollte sichergestellt werden, dass Kündigungen nicht möglich sind, sofern Mieter glaubhaft machen können, dass sie nicht in der Lage sind, die gestiegenen Heizkosten fristgerecht zu bezahlen. Mindestens ein halbes Jahr müsse den Mieterhaushalten gewährt werden, um ihre Energieschulden zu begleichen.
Gesetzlich geregelte Raumtemperatur: Schnelle und deutliche Energie- und Kosteneinsparungen ließen sich durch die Absenkung der Vorlauftemperatur von zentralen Heizungsanlagen bewirken. In Mehrparteienhäusern kann nur der Vermieter bzw. Verwalter in die Vorlauftemperatur eingreifen. Damit Wohnungsunternehmen oder Verwalter die Absenkung vornehmen können, wäre es wichtig, die bislang nur von unterschiedlichen Gerichten ausgeurteilten Temperaturuntergrenzen durch ein Gesetz abzusichern. Nur so ließen sich die sonst zu erwartenden zahllosen Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vermeiden. Diese Gefahr habe Vermieter bislang davor zurückschrecken lassen, Temperaturabsenkungen vorzunehmen.
Die Gaskommission schlägt nun für Wohnräume am Tag eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius (Nebenräume 18 °C) vor. In der Nacht sollten es 18 Grad Celsius sein.
Des Weiteren schlägt die Kommission vor, die Warmwasserzirkulation in den Nachtstunden von 22 bis 5 Uhr abzuschalten.
Mehr Verbrauchsinformationen für Mieter: Die Kommission erkennt intensivere Verbrauchsinformationen als wichtige Motivation für das Energiesparen. Es sollten die rechtlichen Hemmnisse für mehr Informationen beseitigt und die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Mieter und Mieterinnen in kürzeren Abständen als der bisher zulässigen Monatsfrist über ihren Gas- und Heizwärmeverbrauch informiert werden können. Die seit diesem Jahr verpflichtende monatliche Bereitstellung der Verbrauchsinformation in Gebäuden mit fernauslesbaren Zählern (Heizkostenverordnung) sollte zügig umgesetzt werden. Da in vielen Fällen mit vertretbarem Aufwand aber keine aktuellen individuelle Verbrauchswerte erhoben werden können, müssten alternative Möglichkeiten für ein Feedback zu den erreichten Einsparungen getroffen werden.
Dazu sollten „kreative und situationsbezogene“ Lösungen entwickelt werden. Beispielsweise könnte die Verwaltung von Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamen Heizungssystem auf geeignetem Wege Bewohner des Hauses über die bisher erreichten Einsparungen informieren. Alles zähle: Es sollte der Einsatz von Apps unterstützt werden, mit denen sich der individuelle Energieverbrauch ablesen lasse. Die Informationen zum unterjährigen Verbrauch sollten mit einem visuellen Signal versehen werden, ob das 20-Prozent-Ziel erreicht wird.
Die Frage der sozialen Gerechtigkeit
Der Gaskommission ist klar, dass die einmalige Dezember-Hilfe und die Entlastungen durch einen zukünftigen Gaspreisdeckel Rabatte darstellen, die sowohl armen als auch wohlhabenden Gaskunden zugutekommen. Um die Gaspreisbremse sozial ausgewogener zu gestalten, schlägt die Kommission die Besteuerung des Rabatts vor. Der erhaltene Rabatt auf die Gaskosten sollte in der Einkommensteuererklärung als geldwerter Vorteil angegeben werden. Dabei sei das verteilungspolitische Ziel dieses Vorschlags, dass der Rabatt erst ab einem solidaritätszuschlagspflichtigen Jahreseinkommen von 72.000 Euro zu versteuern ist. (Red.)