Was Wohnungseigentümer beim Einbruchschutz beachten müssen
Unter dem Motto „Eine Stunde mehr für mehr Sicherheit“ findet jährlich der „Tag des Einbruchschutzes“ am Tag der Zeitumstellung statt, wenn die mitteleuropäische Sommerzeit endet. Die dadurch gewonnene zusätzliche Stunde sollen Bürger nutzen, sich über Einbruchschutz zu informieren und darüber nachzudenken, die Sicherheitsempfehlungen in ihrem Alltag umzusetzen.
Bauliche Maßnahmen, die die Wohnung und die Wohnanlage vor Einbrüchen schützen sollen, betreffen stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten, sondern sie brauchen dafür immer einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zum Tag des Einbruchschutzes am 27. Oktober 2024 hin.
Auch Fenster sind Gemeinschaftseigentum
Meist gelangen Einbrecher durch leicht erreichbare, nicht ausreichend gesicherte Fenster und Türen in die Wohnung. Oft ist es daher sinnvoll, diese mechanisch nachzurüsten oder gegen einbruchhemmende Fenster oder Türen auszutauschen. Wichtig zu wissen: „Auch Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller, „daher müssen einzelne Wohnungseigentümer immer zunächst einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, wenn sie an ihnen etwas verändern möchten.“
Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum Einbruchschutz
Laut Wohnungseigentumsgesetz haben einzelne Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen. Das bedeutet: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ihnen Maßnahmen gestatten, sofern diese „angemessen“ sind, können diese also nicht einfach ablehnen. Das ist in der Regel beim Nachrüsten von Fenstern und Türen durch mechanische Sicherungen sowie beim Einbau von einbruchhemmenden Fenstern und Wohnungseingangstüren der Fall.
WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung
Hierzu müssen sie einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller alleine tragen. „Beachten sollten Wohnungseigentümer, dass ihre WEG ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung hat“, so Dr. Sandra von Möller. Die Eigentümergemeinschaft kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen, rät Wohnen im Eigentum.
Maßnahmen, die WEGs gemeinschaftlich beschließen sollten
Es gibt allerdings auch Einbruchschutz-Maßnahmen, die WEGs im gemeinschaftlichen Interesse beschließen sollten, da sie alle Eigentümer betreffen. Dies sind beispielsweise der Einbau einer einbruchhemmenden Haupteingangstür und Kellertür, einer Alarmanlage, einer elektronischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage, einer Videoüberwachungsanlage und die Außenbeleuchtung einer Wohnungseigentumsanlage. Häufig sind diese Maßnahmen mit hohen Kosten und manchmal auch Folgekosten verbunden, die alle Miteigentümer tragen sollten.
Bei der Beschlussfassung muss allerdings eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, erreicht werden, damit die Kosten auf alle verteilt werden – andernfalls müssen nur die Eigentümer bezahlen, die mit Ja gestimmt haben. Das sollten WEGs stets bedenken, wenn sie einen entsprechenden Beschluss fassen möchten.
KfW-Förderung erhältlich?
Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder WEGs Maßnahmen zum Einbruchschutz in Auftrag geben, sollten sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW und mögliche kommunale Förderprogramme informieren. (Red.)
Infos zum KfW-Förderprogramm Nr. 159 „Einbruchschutz“ finden Sie hier.