Wieder übt ein Bezirk sein Vorkaufsrecht aus
Bezirk überführte bereits 650 Wohnungen in kommunalen Bestand
Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk ist kein Widerspruch eingelegt worden. Das gab das Bezirksamt Neukölln bekannt.
Das Haus aus dem Jahr 1930 ist als das „Luftbrückenhaus“ bekannt geworden. Es ist nach Wohnungszahl das größte Objekt, für das der Bezirk Neukölln bisher das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Mehr als 300 BewohnerInnen leben in dem Haus.
Berlinweit handelt es sich um den größten Vorkauf zugunsten einer Genossenschaft. Mit einer nahezu 120-jährigen Genossenschaftsgeschichte gehört die Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG zu den traditionsreichen Wohnungsbaugenossenschaften Berlins, die mehr als 8.000 Wohneinheiten bewirtschaftet.
Verpflichtung zu sozial verträglicher Mietpreisgestaltung
Der Genossenschaft mit Sitz in Berlin-Steglitz gehören mehr als 23.000 Mitglieder an. Satzungsgemäß ist sie ihren Mitgliedern gegenüber zu einer sicheren und sozial verantwortbaren Versorgung mit gutem Wohnraum zu angemessenen Preisen verpflichtet.
Jochen Biedermann, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste hierzu: “Inmitten der pandemiebedingten Einschränkungen hat Neukölln Handlungsfähigkeit bewiesen. Auch während Corona gibt es keinen Rabatt auf den Milieuschutz. Mein besonderer Dank gilt der Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG und den MieterInnen. Ich bin sehr glücklich, dass der Vorkauf jetzt in trockenen Wänden ist.“
Der Bezirk hat bislang durch die Nutzung des Vorkaufrechts etwa 650 Wohnungen und etwa 35 Gewerbeeinheiten in kommunalen oder genossenschaftlichen Bestand überführt.
Hintergrund: Vorkaufsrecht
Nachdem kürzlich drei Vorkaufsrechte in der Harzer Straße, der Roseggerstraße und der Uthmannstraße rechtkräftig geworden sind, konnte der Berliner Bezirk Neukölln in mittlerweile 15 Fällen das Vorkaufsrecht rechtssicher ausüben. Nur ein Klageverfahren ist noch anhängig. Zusätzlich konnte der Bezirk in dieser Zeit 34 sogenannte Abwendungsvereinbarungen mit KäuferInnen schließen. Erst seit 2017 wird diese Instrument genutzt.
Interessierte KäuferInnen können das Vorkaufsrecht des Bezirks durch die Unterzeichnung einer sogenannten Abwendungsvereinbarung verhindern. Diese soll analog zum Vorkauf die Bewirtschaftung des Hauses im Sinne des Milieuschutzes sichern und bietet den MieterInnen damit einen zusätzlichen Schutz.
Gibt der Käufer keine oder nur eine unzureichende Erklärung ab, kann der Bezirk das Vorkaufsrecht wahrnehmen. Käufer wie Verkäufer können – wie gegen jeden Verwaltungsakt – Widerspruch einlegen und ggf. auch dagegen vor Gericht gehen.