Anfechtung der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters
1. Die Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar ist. Umstände, die nicht im Zeitpunkt, sondern erst nach der Beschlussfassung vorlagen, können eine Anfechtungsklage nicht begründen. 2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist im Beschlussanfechtungsverfahren als Zustellungsvertreter ausgeschlossen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informiert.
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