Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung
Nach § 540 Abs. 1 S.1 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Mieter die Mietsache dennoch einem Dritten, berechtigt das den Vermieter unter Umständen zur Kündigung des Mietverhältnisses. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung, bleibt dem Mieter nichts anderes übrig, als den Mietvertrag zu kündigen, § 540 Abs.1 S.2 BGB. Nur für Mietverhältnisse über Wohnraum macht § 553 Abs.1 BGB eine Ausnahme und räumt dem Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ein.
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