Beweislast bei qualifiziertem Mietspiegel
1. Im Bestreitensfall muss diejenige Partei das Vorliegen eines qualifizierten Mitspiegels beweisen, die sich die Vermutung des § 558 d Abs. 3 BGB zu Nutze machen will. 2. Die Partei, die den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen will, muss dessen fehlende Qualifi ziertheit substantiiert bestreiten, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.
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