Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit
Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages, dass der Unternehmer seine Leistungen ganz oder teilweise schwarz erbringt, hat dies die Nichtigkeit des Vertrages zu Folge. Ein Werkvertrag ist immer dann nichtig, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine Steuerpflicht verstößt und der Autraggeber diesen Verstoß kennt und zu seinem Vorteil ausnutzt. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen auch dann keinen Anspruch auf Werklohn oder sontige auf Geld gerichteten Ansprüche, wenn er Leistungen bereits erbracht hat. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Ansprüche, auch keine Mängelrechte gegenüber dem Auftragneher zu.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸