Nachträglicher Wegfall des Provisionsanspruchs
1. Der Makler ist verpflichtet, eine bereits geleistete Provision zurückzuzahlen, wenn der Hauptvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. 2. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine bereits geleistete Provision zurückzuzahlen, wenn der Hauptvertrag wegen Rücktritts rückabgewickelt wird. 3. Der Makler ist auch bei einem Rücktritt ausnahmsweise verpflichtet, eine bereits geleistete Provision zurückzuzahlen, wenn eine Partei des Hauptvertrages von einem vertraglich vereinbarten befristeten und vorbehaltlosen Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder den Hauptvertrag auch wegen arglistiger Täuschung hätte anfechten können.
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