Nichtladung eines Eigentümers zur WEG-Versammlung
1. Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung, zu der nicht sämtliche Wohnungseigentümer geladen wurden, sind grundsätzlich nur anfechtbar und nicht nichtig. 2. Unterbleibt die Einladung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer, um diese(n) in böswilliger Weise von der Teilnahme auszuschließen, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
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