Spielhalle ist kein Lokal
1. Die Nutzung einer in einer Teilungserklärung als „Lokal“ bezeichneten Teileigentumseinheit zum Betrieb einer Spielhalle ist nicht mit der durch die Bezeichnung „Lokal“ einhergehenden Zweckbestimmung vereinbar. 2. Die Wohnungseigentümer müssen eine Nutzung einer als „Lokal“ zweckbestimmten Teileigentumseinheit als Spielhalle nicht dulden. 3. Mit dem Betrieb einer Spielhalle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehen Beeinträchtigungen einher, die über das unvermeidliche Maß hinausgehen.
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