Vorlage der Eigentümerliste durch den Verwalter
1. Jeder Wohnungseigentümer hat gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste. 2. Gibt der Verwalter im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens keine aktuelle Eigentümerliste an den anfechtenden Wohnungseigentümer heraus, hat das Gericht den Verwalter zur Vorlage der Eigentümerliste unter Fristsetzung aufzufordern. 3. Gibt der Verwalter die Eigentümerliste trotz Aufforderung des Gerichts nicht heraus, hat das Gericht die Vorlage durch den Verwalter anzuordnen und mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) durchzusetzen.
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