Winterdienst als Werkvertrag
1. Auf Winterdienstverträge ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Vertrag die Räumung und Eisfreihaltung einer im Vertrag konkret bestimmten Fläche zum Gegenstand hat. 2. Die im Rahmen eines Winterdienstes erbrachte Leistung des Auftragnehmers ist nicht abnahmebedürftig. 3. Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel, nach der der Auftraggeber den Auftragnehmer auch dann unter Fristseztzung zur Mangelbeseitigung auffordern muss, wenn eine solche nach den gesetzlichen Regeln entbehrlich ist, ist unwirksam.
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