Zweckbestimmung des Sondereigentums durch Aufteilungsplan
Angaben in einem der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplan sind, wenn sie auf einem Nutzungsvorschlag in der Genehmigungsplanung des Architekten beruhen, in der Regel nicht geeignet, den Zweck des Sondereigentums zu bestimmen und die Nutzung des Sondereigentums zu beschränken.
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