Entzug von Eigentum

Stören von WEG Gemeinschaftsfrieden kann Enteignung nach sich ziehen

Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört, dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein „unschuldiger“ Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anteile des Störers zu kaufen und ihn zu entfernen.

Auch nicht störender Miteigentümer kann bei Eigentumsentzug betroffen sein. BILD: LBS/TOMICEK
Auch nicht störender Miteigentümer kann bei Eigentumsentzug betroffen sein. BILD: LBS/TOMICEK

Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen verantwortlich.

Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht unterschiedlicher Meinung.

Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet. Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden, indem sie ihren Miteigentümer „dauerhaft und einschränkungslos“ aus der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17, Urteil vom 14.09.2018

Quelle: LBS Recht & Steuern

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